Auswirkungen der US-Steuerreform auf deutsche Unternehmen
In einem umfassenden Gesetzespaket hat die US-Regierung erste Steuerreformvorschläge auf den Weg gebracht. Auf international agierende Unternehmen dürfte dabei insb. die geplante Einführung zusätzlicher Quellensteuern zur Bekämpfung von als „unfair“ betrachteten ausländischen Steuerregelungen erhebliche Auswirkungen haben.
Das US-Repräsentantenhaus verabschiedete am 22.05.2025 das sog. „One Big Beautiful Bill“. Neben Steuerentlastungen für Privatpersonen enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Änderungen für Unternehmen, die auch für deutsche Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in den USA von großer Relevanz sind.
Steuererleichterungen und Investitionsanreize für Unternehmen in den USA
Um die im Wahlkampf versprochenen Steuererleichterungen für US-Unternehmen umzusetzen, sieht der Gesetzentwurf vor, verschiedene Regelungen des in der ersten Amtszeit von Donald Trump verabschiedeten Tax Cuts and Jobs Act (TCJA), die Ende 2025 auslaufen würden, dauerhaft festzuschreiben und ggf. zu modifizieren. Hierzu gehört u. a. eine Bonusabschreibung i. H. v. 100 % für bestimmte Wirtschaftsgüter, wie bspw. Maschinen, neuerdings aber auch bspw. Produktionsgebäude, die zwischen dem 20.01.2025 und 31.12.2029 angeschafft bzw. hergestellt werden. Ebenso soll eine Sofortabschreibung von Forschungs- und Entwicklungskosten im Inland in den Steuerjahren 2025 bis 2029 möglich sein. Bei der nach deutschem Vorbild eingeführten Zinsschranke sehen die Steuerreformvorschläge eine Rückkehr zur ursprünglichen günstigeren Regelung und damit einem Abstellen auf das EBITDA als Abzugsgröße vor.
Die Vorschriften zu GILTI („global intangible low taxed income“), die im Ergebnis zu einer Nachversteuerung von aktiven niedrigbesteuerten Einkünften ausländischer Tochtergesellschaften führen, sowie dessen Gegenstück, die Regelungen zum FDII („foreign derived intangible income“), die US-Kapitalgesellschaften einen anteiligen Abzug von Einkünften mit Auslandsbezug gewähren, sollen in etwa zu den derzeit geltenden Konditionen fortbestehen. Die nach aktueller Rechtslage vorgesehenen Verschärfungen ab dem 01.01.2026, insbesondere die Verringerung des in Prozenten der Auslandseinkünfte ermittelten FDII-Abzugsbetrags würde damit nicht umgesetzt.
Auch der Mindestbesteuerungstarif gemäß der BEAT („base erosion and anti-abuse tax“), der für Steuerjahre nach dem 31.12.2025 hätte ansteigen sollen, soll nach dem neuen Entwurf überwiegend unangetastet bleiben.
Um die durch die Steuervergünstigungen fehlenden Einnahmen im Staatshaushalt auszugleichen, sollen allerdings viele der mit dem in 2022 durch die Biden-Regierung beschlossenen Inflation Reduction Act (IRA) eingeführten Steuergutschriften und Anreize zur Investition in erneuerbare Energien vorzeitig auslaufen.
Maßnahmen gegen US-Investments diskriminierende ausländische Steuerregelungen
Im Einklang mit der „America First“-Strategie Donald Trumps’ enthält das Steuerpaket zudem Maßnahmen, mit denen die US-Regierung ausländische Staaten unter Druck setzen möchte, Steuerregelungen, die US-Investments erfassen und aus Sicht der USA als unfair und diskriminierend gewertet werden, abzuschaffen.
Im Ergebnis sollen mit der geplanten Einführung einer neuen Sec. 899 des US-Steuergesetzes US-Einkünfte von Investoren, die in Staaten mit diskriminierenden steuerlichen Regelungen ansässig sind, verschärft besteuert werden. Explizit soll dies für Staaten gelten, die eine Digitalsteuer (DST) erheben oder die Undertaxed Profits Rule (UTPR) entsprechend den Pillar II-Regelungen umgesetzt haben. Daneben können auch weitere extraterritoriale und diskriminierende Steuerregelungen unter die Neuregelung fallen.
Deutschland dürfte unter diese neue Regelung fallen, da die Pillar II-Regelungen einschließlich der UTPR Ende 2023 in nationales Recht umgesetzt wurden. Problematisch könnte auch die sog. Registersteuer sein, die als diskriminierend gewertet werden könnte. Eine abschließende Klärung steht allerdings noch aus.
Damit hätte die geplante Regelung in Sec. 899 des US-Steuergesetzes insbesondere auf deutsche Unternehmen, die Einkünfte von Tochtergesellschaften, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, oder von Zweigniederlassungen in den USA beziehen, sei es in Form von Gewinnausschüttungen, Zins- oder Lizenzzahlungen, direkte Auswirkungen.
Diese Einkünfte würden zukünftig mit zusätzlichen Quellensteuern belastet, wobei der zusätzliche Quellensteuersatz mit 5 % startet und sich um jeweils 5 % pro Jahr bis zu einem Maximalbetrag von zusätzlichen 20 % erhöht, solange die als unfair erachteten Steuerregelungen in Kraft sind.
Als zusätzliche Sanktionierung ist die automatische Anwendung der Mindestbesteuerung nach den BEAT-Regelungen auf US-Unternehmen geplant, wenn diese Unternehmen zu mehr als 50 % direkt oder indirekt von in einem solchen Staat ansässigen Anteilseignern gehalten werden.
Nach ersten Einschätzungen würde der verabschiedete Gesetzentwurf dazu führen, dass Sec. 899 die in Steuerabkommen mit den USA getroffenen Vereinbarungen zur Reduktion von Steuersätzen außer Kraft setzt. Ob dies auch für Abkommensregelungen gilt, die eine Steuerbefreiung von Einkünften (insb. Zinseinkünfte oder Lizenzgebühren) vorsehen, ist bislang noch unklar.
Hinweis: Sollte die Vorschrift in der vorliegenden Version final beschlossen werden, käme sie grundsätzlich erstmals für Steuerjahre zur Anwendung, die 90 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. Diese Anwendungsregelung soll den betroffenen Staaten die Möglichkeit einräumen, ihre als unfair bewerteten Steuerregelungen zu modifizieren.
Nächste Schritte
Nach der Billigung durch das Repräsentantenhaus wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Senat übergeben. Es wird erwartet, dass der Gesetzentwurf dort noch einige Änderungen erfahren wird. Das finale Gesetz soll bis Ende Juni verabschiedet werden und am 04.07.2025 durch die Unterschrift des Präsidenten in Kraft treten.
Fazit
Auch wenn noch nicht absehbar ist, ob der Gesetzentwurf vor dem finalen Beschluss noch modifiziert wird, sollten betroffene Unternehmen mögliche Auswirkungen dieser Steueränderungen frühzeitig analysieren und entsprechende Vorbereitungen treffen, was von der Prüfung des Ausschüttungsverhaltens der US-Tochtergesellschaften bis hin zur Prüfung der Investmentstruktur reichen kann. Berücksichtigt werden sollten auch mögliche Reaktionen und Gegenmaßnahmen der EU, die in den kommenden Monaten erwartet werden. Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit unseren Kolleginnen und Kollegen von RSM US und unterstützen Sie dabei, die individuellen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zu bewerten.
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