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§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG: Beginn der Übergangszeit mit Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnittes

BFH 16.4.2015, III R 54/13

Die Überg­angs­zeit gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG be­ginnt mit Ab­schluss des un­mit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen Aus­bil­dungs­ab­schnit­tes oder Diens­tes. Dies gilt auch dann, wenn das Kind zu die­sem Zeit­punkt das 18. Le­bens­jahr noch nicht voll­en­det hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Mut­ter ei­nes im Juli 1991 ge­bo­re­nen Soh­nes, für den sie von der be­klag­ten Fa­mi­li­en­kasse Kin­der­geld be­zog. Seit Ok­to­ber 2008 übte der Sohn eine Aus­bil­dung zum Gärt­ner aus. Das Aus­bil­dungs­verhält­nis wurde vom Aus­bil­dungs­be­trieb zum 30.4.2009 gekündigt.

Un­mit­tel­bar im An­schluss an die Kündi­gung mel­dete sich der Sohn bei der Bun­des­wehr. Er bat um zeit­nahe Mus­te­rung und einen Ter­min beim Wehr­dienst­be­ra­ter. Nach­dem er zunächst als nicht wehr­dienstfähig ge­mus­tert wurde, er­hob er Wi­der­spruch und wurde im Juli 2009 zum 1.10.2009 zum Grund­wehr­dienst und einem an­schließen­den frei­wil­li­gen zusätz­li­chen Wehr­dienst von 14 Mo­na­ten ein­be­ru­fen. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte die Fest­set­zung von Kin­der­geld für die Mo­nate Au­gust und Sep­tem­ber 2009 ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Ein Kind, das das 18. Le­bens­jahr voll­en­det hat, wird nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berück­sich­tigt, wenn es sich in ei­ner Überg­angs­zeit von höchs­tens vier Mo­na­ten be­fin­det, die zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten oder zwi­schen einem Aus­bil­dungs­ab­schnitt und der Ab­leis­tung des ge­setz­li­chen Wehr- oder Zi­vil­diens­tes, ei­ner vom Wehr- oder Zi­vil­dienst be­frei­en­den Tätig­keit als Ent­wick­lungs­hel­fer oder als Dienst­leis­ten­der im Aus­land nach § 14b des Zi­vil­dienst­ge­set­zes oder der Ab­leis­tung ei­nes frei­wil­li­gen Diens­tes i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt.

Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Sohn der Kläge­rin nicht we­gen ei­ner Überg­angs­zeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berück­sich­ti­gen ist. Bei Über­schrei­ten der Überg­angs­zeit kommt eine Begüns­ti­gung auch nicht für die ers­ten vier Mo­nate in Be­tracht. Die Überg­angs­zeit be­ginnt mit Ab­schluss des un­mit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen Aus­bil­dungs­ab­schnit­tes oder Diens­tes, auch wenn das Kind zu die­sem Zeit­punkt das 18. Le­bens­jahr noch nicht voll­en­det hat.

Dies legt schon der Wort­laut der Vor­schrift nahe. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG enthält we­der ausdrück­lich noch dem Sinn nach eine Be­schränkung auf Überg­angs­zei­ten nach Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res. Im Übri­gen ent­spricht es auch dem Zweck der Re­ge­lung, die Zeit vor Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res zur Überg­angs­zeit zu zählen. Die Ge­set­zes­sys­te­ma­tik steht dem nicht ent­ge­gen.

Link­hin­weis:

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