Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mutter eines im Juli 1991 geborenen Sohnes, für den sie von der beklagten Familienkasse Kindergeld bezog. Seit Oktober 2008 übte der Sohn eine Ausbildung zum Gärtner aus. Das Ausbildungsverhältnis wurde vom Ausbildungsbetrieb zum 30.4.2009 gekündigt.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Sohn der Klägerin nicht wegen einer Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen ist. Bei Überschreiten der Übergangszeit kommt eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Dies legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG enthält weder ausdrücklich noch dem Sinn nach eine Beschränkung auf Übergangszeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Übrigen entspricht es auch dem Zweck der Regelung, die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Übergangszeit zu zählen. Die Gesetzessystematik steht dem nicht entgegen.
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