Der Sachverhalt:
Der Kläger war zusammen mit seiner Ehefrau beruflich für fünf Jahre ins europäische Ausland gegangen. In Irland schloss er sodann im Jahr 2002 einen Mietvertrag über ein Haus zunächst für vier Jahre ab und verlängerte dann für ein Jahr. Das den Klägern gehörende Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen der Kläger, später bis zur Rückkehr der Kläger von einem der Söhne mit seiner späteren Ehefrau bewohnt.
Der Kläger wandte sich gegen eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für das Streitjahr 2005. Das Finanzamt war der Ansicht, die Kläger hätten den inländischen Familienwohnsitz nicht im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt in Irland aufgegeben, sondern beibehalten. Die Nutzung der Wohnung durch die Söhne sei mit einer Fremdvermietung nicht vergleichbar.
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kläger waren im Streitjahr im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 EStG. Sie hatten hier weder ihren Wohnsitz gem. § 8 AO noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 9 AO und waren daher nur beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG mit ihren inländischen Einkünften i.S.v. § 49 EStG, zu denen in Irland erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht gehören.
Die Kläger hatten ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten und waren nicht etwa durch eine Vermietung des Hauses an einer Nutzung gehindert. Die Nutzung des Hauses durch ihre Söhne hatte im Wesentlichen die vorherige Nutzung der früheren Kinderzimmer und der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume wie Wohnzimmer, Küche und Bad fortgesetzt und die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere ihres Schlafzimmers gehindert. Hierfür wäre allenfalls in geringem Umfang ein Verrücken von Möbelstücken erforderlich gewesen. Auch einen Hausschlüssel hätten die Kläger ohne weiteres auf Anforderung erhalten können.
Die Kläger hatten somit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten, die sie jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht nutzten haben, weil sie während ihrer Besuchen in Deutschland in einem Hotel übernachteten. Es fehlte damit an dem für die Bejahung eines Wohnsitzes wesentlichen Element einer Benutzung (bzw. zumindest einer Benutzungsabsicht bezüglich) der Wohnung.
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