deen

Aktuelles

(Kein) inländischer Wohnsitz während beruflicher Auslandstätigkeit

FG Hamburg 18.6.2014, 1 K 134/12

Ein inländi­scher Wohn­sitz wird während ei­nes auf mehr als ein Jahr an­ge­leg­ten Aus­lands­auf­ent­hal­tes nicht durch kurz­zei­tige Be­su­che und sons­tige kurz­fris­tige Auf­ent­halte zu Ur­laubs-, Be­rufs- oder fa­miliären Zwecken, die nicht einem Auf­ent­halt mit Wohn­cha­rak­ter gleich­kom­men, bei­be­hal­ten oder begründet. Das gilt auch dann, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen während die­ser Zeit die Nut­zung sei­ner inländi­schen Woh­nung wei­ter­hin möglich wäre.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau be­ruf­lich für fünf Jahre ins eu­ropäische Aus­land ge­gan­gen. In Ir­land schloss er so­dann im Jahr 2002 einen Miet­ver­trag über ein Haus zunächst für vier Jahre ab und verlängerte dann für ein Jahr. Das den Klägern gehörende Ein­fa­mi­li­en­haus in Deutsch­land wurde während der Zeit zunächst von den auch zu­vor dort woh­nen­den stu­die­ren­den Söhnen der Kläger, später bis zur Rück­kehr der Kläger von einem der Söhne mit sei­ner späte­ren Ehe­frau be­wohnt.

In der Kor­re­spon­denz mit dem Fi­nanz­amt und in ih­ren Steu­er­erklärun­gen ga­ben die Kläger während des Aus­land­auf­ent­hal­tes ihr Haus in Deutsch­land als Adresse an. Sie ka­men während die­ser Zeit tatsäch­lich je­weils nur für Weih­nach­ten und den Jah­res­wech­sel nach Deutsch­land, wo­bei sie dann nicht in ih­rem Haus, son­dern je­weils im Ho­tel über­nach­te­ten.

Der Kläger wandte sich ge­gen eine un­be­schränkte Steu­er­pflicht in Deutsch­land für das Streit­jahr 2005. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, die Kläger hätten den inländi­schen Fa­mi­li­en­wohn­sitz nicht im Hin­blick auf den Aus­lands­auf­ent­halt in Ir­land auf­ge­ge­ben, son­dern bei­be­hal­ten. Die Nut­zung der Woh­nung durch die Söhne sei mit ei­ner Fremd­ver­mie­tung nicht ver­gleich­bar.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist mitt­ler­weile rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläger wa­ren im Streit­jahr im In­land nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­tig gem. § 1 Abs. 1 EStG. Sie hat­ten hier we­der ih­ren Wohn­sitz gem. § 8 AO noch ih­ren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt gem. § 9 AO und wa­ren da­her nur be­schränkt steu­er­pflich­tig gem. § 1 Abs. 4 EStG mit ih­ren inländi­schen Einkünf­ten i.S.v. § 49 EStG, zu de­nen in Ir­land er­zielte Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit nicht gehören.

Die Kläger hat­ten ihr Ein­fa­mi­li­en­haus während der Aus­landstätig­keit zwar be­hal­ten und wa­ren nicht etwa durch eine Ver­mie­tung des Hau­ses an ei­ner Nut­zung ge­hin­dert. Die Nut­zung des Hau­ses durch ihre Söhne hatte im We­sent­li­chen die vor­he­rige Nut­zung der früheren Kin­der­zim­mer und der ge­mein­schaft­lich zu nut­zen­den Räume wie Wohn­zim­mer, Küche und Bad fort­ge­setzt und die Kläger nicht an ei­ner ei­ge­nen Nut­zung des Hau­ses und ins­be­son­dere ih­res Schlaf­zim­mers ge­hin­dert. Hierfür wäre al­len­falls in ge­rin­gem Um­fang ein Verrücken von Möbelstücken er­for­der­lich ge­we­sen. Auch einen Haus­schlüssel hätten die Kläger ohne wei­te­res auf An­for­de­rung er­hal­ten können.

Die Kläger hat­ten so­mit in ih­rem Haus zwar eine Woh­nung in­ne­ge­habt, die sie auch im Hin­blick auf eine spätere Rück­kehr bei­be­hal­ten woll­ten, die sie je­doch nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nahme tatsäch­lich nicht nutz­ten ha­ben, weil sie während ih­rer Be­su­chen in Deutsch­land in einem Ho­tel über­nach­te­ten. Es fehlte da­mit an dem für die Be­ja­hung ei­nes Wohn­sit­zes we­sent­li­chen Ele­ment ei­ner Be­nut­zung (bzw. zu­min­dest ei­ner Be­nut­zungs­ab­sicht bezüglich) der Woh­nung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf-Do­ku­ment).
nach oben