Wie bereits im Urteil vom 21.1.2010 (Rs. C-311/08, SGI) zu einem Vorabentscheidungsersuchen aus Belgien entschieden, führt der EuGH nun auch in seinem Urteil vom 31.5.2018 (Rs. C-382/16, Hornbach-Baumarkt AG) zur deutschen Regelung des § 1 AStG aus, dass dadurch die Niederlassungsfreiheit beschränkt wird. Diese Beschränkung ist allerdings gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels, einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, hinausgeht. Um in diesem Sinne angemessen zu sein, muss laut EuGH die Regelung dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises wirtschaftlicher Gründe eröffnen, warum nicht fremdvergleichskonforme Bedingungen vereinbart wurden. Dabei seien auch wirtschaftliche Gründe zu berücksichtigen, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben.
Im Streitfall hatte eine in Deutschland ansässige Gesellschaft für ausländische Tochtergesellschaften gegenüber Banken, die diesen Darlehen gewährten, unentgeltlich Patronatserklärungen abgegeben. Wirtschaftliche Gründe für die unentgeltliche Abgabe der Patronatserklärungen könnten aus dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der deutschen Gesellschaft am wirtschaftlichen Erfolg der ausländischen Tochtergesellschaften, an denen sie über Gewinnausschüttungen partizipiere, sowie aus einer gewissen Verantwortung als Gesellschafterin bei deren Finanzierung zu erklären sein.
Hinweis
Das FG Rheinland-Pfalz, das mit Beschluss vom 28.6.2016 (Az. 1 K 1472/13) das Vorabentscheidungsersuchen gestellt hat, hat nun zu prüfen, ob die Möglichkeit des Nachweises entsprechend weit verstandener wirtschaftlicher Gründe eingeräumt wird und die deutsche Gesellschaft diese darlegen kann. Rein dem Wortlaut des § 1 AStG ist eine solche Nachweismöglichkeit nicht zu entnehmen. Bescheide, mit denen eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG vorgenommen wurde, sollten per Einspruch mit Verweis auf die EuGH-Entscheidung und die noch ausstehende Folgeentscheidung des FG Rheinland-Pfalz offen gehalten werden.