deen

Steuerberatung

§ 129 AO bei Nichtausfüllen von Fragen im elektronischen Erklärungsvordruck

BFH v. 22.5.2019 - XI R 9/18

Die in der BFH-Recht­spre­chung zu § 129 AO ent­wi­ckel­ten Grundsätze gel­ten auch bei der Ein­rei­chung elek­tro­ni­scher Steu­er­erklärun­gen. Ein Körper­schaft­steu­er­be­scheid ist of­fen­bar un­rich­tig, wenn die Steu­er­pflich­tige die Zeile 44a der Körper­schaft­steu­er­erklärung nicht aus­gefüllt hat, ob­wohl sich aus den dem Fi­nanz­amt vor­lie­gen­den Steu­er­be­schei­ni­gun­gen und der An­lage WA zur Körper­schaft­steu­er­erklärung er­gibt, dass die Steu­er­pflich­tige eine Ge­winn­aus­schüttung ei­ner GmbH er­hal­ten und die Behörde in der An­rech­nungs­verfügung zum Körper­schaft­steu­er­be­scheid die Ka­pi­tal­er­trag­steuer auf die Körper­schaft­steuer an­ge­rech­net hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte, ver­tre­ten durch einen Steu­er­be­ra­ter, am 16.12.2014 in elek­tro­ni­scher Form ihre Körper­schaft­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2013 ein­ge­reicht. Die Steu­er­erklärung ent­hielt al­ler­dings keine An­ga­ben zu den Zei­len 44 ff. des Man­tel­bo­gens (inländi­sche Sach­ver­halte i.S.d. § 8b KStG). We­der die Zeile 44a ("inländi­sche Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG") noch die Zeile 44b ("da­von ab: in Zeile 44a ent­hal­tene inländi­sche Bezüge, auf die § 8b Abs. 4 KStG an­zu­wen­den ist") oder die Zei­len 44d und 44e ent­hiel­ten Ein­tra­gun­gen.

Am 29.12.2014 reichte die Kläge­rin beim Fi­nanz­amt zwei Steu­er­be­schei­ni­gun­gen der C-GmbH ein, wo­nach an die Kläge­rin Ka­pi­tal­erträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. Ka­pi­tal­erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (Ge­winn­an­teile aus An­tei­len an ei­ner GmbH), aus­ge­schüttet wor­den wa­ren. Die Ka­pi­tal­erträge be­tru­gen 38.000 € und 130.000 € so­wie die Ka­pi­tal­er­trag­steuer 9.500 € und 32.500 €. In der An­lage WA war an­ge­ge­ben, dass die an­re­chen­bare Ka­pi­tal­er­trag­steuer 42.000 € be­trage.

In der Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung (GuV) des Streit­jah­res hatte die Kläge­rin u.a. "Erträge aus Be­tei­li­gun­gen, nach Rechts­form der Be­tei­li­gung nicht zu­or­den­bar" i.H.v. 168.000 € er­fasst. Das Fi­nanz­amt er­ließ am 27.2.2015 auf Ba­sis der Steu­er­erklärung u.a. einen Körper­schaft­steu­er­be­scheid für das Streit­jahr. Die fest­ge­setzte Körper­schaft­steuer be­trug 0 €. Die Ka­pi­tal­er­trag­steuer wurde an­ge­rech­net. Gleich­zei­tig er­ließ es einen Be­scheid über den ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag zur Körper­schaft­steuer. Die Be­scheide blie­ben un­an­ge­foch­ten.

Am 30.11.2015 be­an­tragte die Kläge­rin, den Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid für das Streit­jahr da­hin­ge­hend zu ändern, dass der Ver­lust um 159.600 € höher fest­ge­stellt werde. Bei Er­lass des Be­scheids sei eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit un­ter­lau­fen. Die Aus­schüttung sei ver­se­hent­lich als steu­er­pflich­tig be­han­delt wor­den. Mit Schrei­ben vom 12.2.2016 ergänzte die Kläge­rin, der Be­scheid sei auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, da dem Fi­nanz­amt erst nachträglich be­kannt ge­wor­den sei, dass die Be­tei­li­gung der Kläge­rin an der C-GmbH mehr als 15 % be­trage.

Das Fi­nanz­amt legte den An­trag der Kläge­rin auch als An­trag aus, den Körper­schaft­steu­er­be­scheid zu ändern, und lehnte die­sen An­trag ab. Es be­fasste sich in sei­ner Begründung nur mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und führte dazu aus, ein Steu­er­pflich­ti­ger han­dele grob schuld­haft, wenn er eine in einem Steu­er­erklärungs­for­mu­lar ausdrück­lich ge­stellte Frage un­be­ant­wor­tet lasse. Dies sei mit dem Nicht­ausfüllen der Zei­len 44 ff. ge­sche­hen. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.


Gründe:
Der Kläge­rin ist in­so­weit, als sie die Zeile 44a der Steu­er­erklärung nicht aus­gefüllt hatte, eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit un­ter­lau­fen, die auf­grund der der Steu­er­erklärung bei­gefügten Un­ter­la­gen für das Fi­nanz­amt er­kenn­bar war. Diese of­fen­bare Un­rich­tig­keit hat das Fi­nanz­amt bei der Be­schei­der­stel­lung "als ei­gene" über­nom­men.

Liegt eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit vor, ist die Be­rich­ti­gungsmöglich­keit nach § 129 Satz 1 und 2 AO nicht von Ver­schul­dens­fra­gen abhängig. Diese Grundsätze gel­ten auch bei der Ein­rei­chung elek­tro­ni­scher Steu­er­erklärun­gen. In­so­fern lag auch im vor­lie­gen­den Fall eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit i.S.d. § 129 AO vor. Denn das Fi­nanz­amt konnte an­hand der (vor der Be­ar­bei­tung der Steu­er­erklärung von der Steu­er­pflich­ti­gen nach­ge­reich­ten) Steu­er­be­schei­ni­gun­gen und der An­lage WA er­ken­nen, dass die Steu­er­pflich­tige zwei Ge­winn­aus­schüttun­gen ei­ner GmbH i.H.v. ins­ge­samt 168.000 € er­hal­ten hatte.

Das Fi­nanz­amt konnte an­hand der bei­gefügten GuV wei­ter er­ken­nen, dass die nämli­chen Beträge als Ge­winn­aus­schüttun­gen im Steu­er­bi­lanz­ge­winn der Steu­er­pflich­ti­gen er­fasst wa­ren. Dass da­bei an­ge­ge­ben war, der Aus­schüttungs­be­trag sei der Rechts­form nach nicht zu­or­den­bar, war auf­grund der dazu vor­han­de­nen An­ga­ben in den Steu­er­be­schei­ni­gun­gen ohne Be­deu­tung. Die Steu­er­erklärung war da­her un­rich­tig i.S.d. § 129 AO. Die Un­rich­tig­keit war an­ge­sichts der bei­gefügten Steu­er­bi­lanz, der bei­gefügten Steu­er­be­schei­ni­gun­gen und der An­lage WA für das Fi­nanz­amt auch of­fen­bar. Eine Si­tua­tion, in der eine bei­gefügte Be­schei­ni­gung den Sach­ver­halt nicht ein­deu­tig er­gibt lag im Streit­fall nicht vor. Viel­mehr be­stand of­fen­kun­dig eine Not­wen­dig­keit, Zeile 44a der Steu­er­erklärung aus­zufüllen.

Hin­sicht­lich der feh­len­den Ein­tra­gung in Zeile 44a war auch ein Rechts­feh­ler der (Steu­er­be­ra­ter der) Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­schlos­sen. Ein Rechts­feh­ler könnte al­len­falls in der Hin­sicht denk­bar sein, ob ne­ben der Ein­tra­gung in Zeile 44a auch Ein­tra­gun­gen in der Zeile 44b oder in den Zei­len 44d und 44e hätten vor­ge­nom­men wer­den müssen. Die Kläge­rin hätte ent­we­der (bei Vor­lie­gen ei­ner sog. Streu­be­sitz­di­vi­dende i.S.v. § 8b Abs. 4 KStG) den­sel­ben Be­trag auch in Zeile 44b ein­tra­gen müssen (und das Ein­kom­men wäre un­verändert ge­blie­ben) oder sie hätte in den Fällen des § 8b Abs. 1 KStG mit Blick auf § 8b Abs. 5 KStG (5 % von 168.000 € =) 8.400 € in Zeile 44d ver­mer­ken müssen. Dann wären 159.600 € in Zeile 44e ein­zu­tra­gen ge­we­sen; in­so­weit wäre das Ein­kom­men ge­min­dert wor­den. In al­len Fällen wären je­doch Ein­tra­gun­gen in der Zeile 44a er­for­der­lich ge­we­sen.

Im vor­lie­gen­den Fall war je­doch we­der das eine noch das an­dere ge­sche­hen, wor­aus sich er­gab, dass - un­abhängig da­von, dass die Be­tei­li­gungshöhe nicht "of­fen­bar" war - ein me­cha­ni­sches Ver­se­hen vor­lag, bei dem in Be­zug auf die feh­lende Ein­tra­gung in Zeile 44a der Steu­er­erklärung ein Rechts­feh­ler aus­ge­schlos­sen wer­den konnte. Diese Zeile mus­ste un­abhängig von der Frage, ob eine sog. Streu­be­sitz­di­vi­dende vor­lag oder nicht, aus­gefüllt wer­den. Dem Sach­um­stand, dass Zeile 44a der Steu­er­erklärung nicht aus­gefüllt war, konnte keine recht­li­che Über­le­gung des Be­ra­ters zu­grunde lie­gen. Die Ein­tra­gung als Grund­lage ei­ner sach­ge­rech­ten De­kla­ra­tion der Ge­winn­aus­schüttun­gen wurde schlicht vom Steu­er­be­ra­ter ver­ges­sen. Und dies stellte ein me­cha­ni­sches Ver­se­hen dar.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben