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Steuerberatung

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Steuerbefreiung erfasst nur eine Wohnung

FG Köln v. 30.1.2019 - 7 K 1000/17

Bei der Aus­le­gung des Be­griffs "eine Woh­nung" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist da­bei re­strik­tiv von einem streng num­me­ri­schen Verständ­nis des Rechts­be­griffs aus­zu­ge­hen. Der Wort­laut der Vor­schrift spricht klar und ausdrück­lich nur von der Steu­er­frei­stel­lung für "eine Woh­nung", die der Erb­las­ser zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt hat. Daran ändert auch die an­schließende Be­gren­zung auf 200 qm nichts.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Al­lein­erbe sei­ner im Sep­tem­ber 2015 ver­stor­be­nen Mut­ter. Der Nach­lass setzt sich aus di­ver­sen Bank­gut­ha­ben so­wie hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­tei­len an drei Grundstücken zu­sam­men. In dem streit­ge­genständ­li­chen Mehr­fa­mi­li­en­haus (Ge­samt­wohnfläche 490 qm) hatte die Erb­las­se­rin bis zu ih­rem Tode zwei Woh­nun­gen für sich und ih­ren Sohn, den Kläger, inne. Die Woh­nung im Erd­ge­schoss ist 115 qm groß und räum­lich nicht mit der Woh­nung im Ober­ge­schoss (125 qm) ver­bun­den. Beide Woh­nun­gen sind nur über das ge­mein­schaft­li­che Trep­pen­haus, das auch von den übri­gen Mie­tern ge­nutzt wird, er­reich­bar. Der an­lie­gende Gar­ten, der aus­schließlich von der Fa­mi­lie des Klägers ge­nutzt wer­den durfte, konnte nur durch die Erd­ge­schoss­woh­nung be­tre­ten wer­den.

Beide Woh­nun­gen wur­den von der Erb­las­se­rin und dem Kläger ge­mein­sam ge­nutzt. In der oberen Woh­nung be­fan­den sich die Schlaf­zim­mer der Fa­mi­li­en­mit­glie­der (auch des Klägers), ein Ba­de­zim­mer, die Küche und ein Wohn­zim­mer. Diese Woh­nung wurde be­reits vor dem Tod des Ehe­manns der Erb­las­se­rin im Jahr 1995 aus­schließlich pri­vat in der oben be­schrie­be­nen Art und Weise ge­nutzt. In der Woh­nung im Erd­ge­schoss be­fan­den sich zwei Ar­beits­zim­mer, die früher vom Kläger und von des­sen Va­ter be­ruf­lich ge­nutzt wur­den. Nach dem Tod des Va­ters blieb das Ar­beits­zim­mer un­verändert ein­ge­rich­tet. Zu­dem be­fan­den sich ein Wohn­zim­mer, ein Ba­de­zim­mer und eine Küche in der Erd­ge­schoss­woh­nung. Wenn Gäste zu Be­such wa­ren, wur­den diese aus­schließlich in der Erd­ge­schoss­woh­nung emp­fan­gen. Seit Ok­to­ber 2010 hielt sich die Kläge­rin über­wie­gend in der oberen Woh­nung (1. Ober­ge­schoss) auf. Nach dem Tod der Erb­las­se­rin hielt der Kläger an der räum­li­chen Auf­tei­lung und Nut­zungs­weise der bei­den Woh­nun­gen un­verändert fest.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte bei der Fest­set­zung der Erb­schaft­steuer die ge­setz­li­che Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG im streit­ge­genständ­li­chen Ob­jekt nur hin­sicht­lich der Woh­nung im Ober­ge­schoss i.H.v. 103.066 €. Die­ser Be­trag be­rech­nete sich nach dem für den Mit­ei­gen­tums­an­teil ge­son­dert fest­ge­stell­ten Grundstücks­wert von 404.015 € be­zo­gen auf 125 qm im Verhält­nis zu ei­ner Ge­samt­wohnfläche von 490 qm. Eine Steu­er­be­frei­ung für die 115 qm große Erd­ge­schoss­woh­nung wurde nicht berück­sich­tigt. Der Kläger be­gehrte hin­ge­gen die Steu­er­frei­stel­lung für beide Woh­nun­gen, be­grenzt auf 200 qm.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Zu Recht hat das Fi­nanz­amt die Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für die zweite, 115 qm große Woh­nung des Klägers im Erd­ge­schoss des streit­ge­genständ­li­chen Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses ver­sagt.

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bleibt der erb­schaft­steu­er­recht­li­che Er­werb des Ei­gen­tums an einem be­bau­ten Grundstück durch Kin­der des Erb­las­sers i.S.d. Vor­schrift des § 15 Abs. 1 Steu­er­klasse I Nr. 2 ErbStG von der Erb­schaft­steuer aus­nahms­weise steu­er­frei, so­weit der Erb­las­ser darin bis zum Erb­fall eine Woh­nung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt hat oder bei der er aus zwin­gen­den Gründen an ei­ner Selbst­nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­hin­dert war. Zu­dem muss die Woh­nung beim Er­wer­ber un­verzüglich zur Selbst­nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken be­stimmt sein und die Wohnfläche 200 qm nicht über­stei­gen (sog. Fa­mi­li­en­heim). Bei der Aus­le­gung des Be­griffs "eine Woh­nung" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist da­bei re­strik­tiv von einem streng num­me­ri­schen Verständ­nis des Rechts­be­griffs aus­zu­ge­hen.

In­fol­ge­des­sen ist von der Steu­er­be­frei­ung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist nur eine ein­zelne Woh­nung er­fasst. Der Wort­laut der Vor­schrift spricht klar und ausdrück­lich nur von der Steu­er­frei­stel­lung für "eine Woh­nung", die der Erb­las­ser zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt hat. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers ändert daran auch die an­schließende Be­gren­zung auf 200 qm nichts, da der Wort­laut in­so­weit eben­falls ein­deu­tig ist. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG spricht als Schranke der Steu­er­be­frei­ung aus, dass die "Wohnfläche der Woh­nung 200 Qua­drat­me­ter" nicht über­stei­gen darf. Be­reits hierin liegt eine klare num­me­ri­sche Be­stim­mung.

Durch die Ver­wen­dung des Sin­gu­lars "der Woh­nung" und nicht der Woh­nun­gen kommt zum Aus­druck, dass sich die Flächen­be­gren­zung nur auf eine ein­zelne Woh­nung er­streckt. Das Ge­setz setzt an die­ser Stelle be­reits das Vor­han­den­sein ei­ner ein­zel­nen Woh­nung vor­aus. Sta­tu­iert wird dem­zu­folge eine ge­stufte Prüfung, bei der auf ers­ter Ebene nur eine sin­guläre Woh­nung steu­er­be­freit ist, auf zwei­ter Ebene ist zu prüfen, ob diese Woh­nung 200 qm nicht über­steigt. So­weit der Kläger der An­sicht ist, dass al­lein eine qua­drat­me­termäßige Be­gren­zung des Ge­setz­ge­bers für den Er­werb des Fa­mi­li­en­heims von To­des we­gen durch die Kin­der un­abhängig von der An­zahl der Woh­nun­gen ge­trof­fen wurde, so folgt das Ge­richt die­ser An­sicht nicht, da sie vor dem Hin­ter­grund des ein­deu­ti­gen Wort­lauts der Vor­schrift fehl geht.

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