Mit dem nun 14. Sanktionspaket sendet die EU ein weiteres deutliches Zeichen gegen den russischen Angriffskrieg und für die Unterstützung der Ukraine und ihrer Bevölkerung.
Verordnung (EU) 2024/1745 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beinhaltet u.a. die folgenden Punkte:
- Flüssigerdgas (LNG)
Es ist verboten, Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, zu erbringen - es sei denn die Umladungen erfolgen für Mitgliedstaaten. Dieses Verbot gilt sowohl für Umladungen, die zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land erfolgen. - Sanktionsumgehungen
Die sog. „No Russia“-Klausel, die durch Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 im Rahmen des 12. Sanktionspakets eingeführt worden ist, wurde neu gefasst. Dabei wurden einige Güterpositionen des Anhangs XL der Verordnung (EU) 833/2014 sowie bestimmte öffentliche Aufträge von diesem Artikel ausgeschlossen.
Zudem wurde die „No Russia“-Klausel auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen, die im Zusammenhang mit den Gütern des Anhangs XL stehen, ausgeweitet.
Ab dem 26.12.2024 verpflichtet der neue Art. 12gb Verordnung (EU) 833/2014 Unternehmen - und deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochtergesellschaften - für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von im Anhang XL aufgeführten Gütern Risikobewertungen zu erstellen. Außerdem müssen die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, die das Risiko der Ausfuhr von solchen Gütern nach Russland bzw. der Ausfuhr von solchen Gütern zur Verwendung in Russland minimieren.
Zusätzlich müssen sich Unternehmen nun gemäß Art. 8a Verordnung (EU) 833/2014 bemühen, dass sich ihre drittländischen Tochtergesellschaften nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 833/2014 untergraben. - Finanzsanktionen
EU-Unternehmen, die außerhalb Russlands tätig sind, ist es verboten, das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen „SPFS“ sowie gleichwertige Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr der russischen Zentralbank zu nutzen. - Ausfuhrbeschränkungen
Die ausfuhrbezogenen Verbotslisten (Anhänge VII und XXIII der Verordnung (EU) 833/2014) wurden um bestimmte Werkzeugmaschinen und geländegängige Fahrzeuge, Chemikalien einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Erdbewegungsmaschinen, Monitore und elektrische Ausrüstung erweitert.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1746 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014:
- Personenbezogene Sanktionen
Es wurden weitere 69 Personen und 47 Einrichtungen - verantwortlich für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - sanktioniert.
Hinweis: Betroffenen Unternehmen wird weiterhin geraten, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Russland bzgl. der Einhaltung der aktuellen Sanktionen zu überprüfen - insbesondere in Bezug auf ihr Warenportfolio und die involvierten Geschäftspartner.