Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (KG), deren alleiniger Kommanditist der Kläger zu 2) ist. Komplementärin ist die V-GmbH. Die KG hatte am 12.12.2007 alle Anteile an der Komplementär-GmbH erworben. Nach dem Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH war bis September 2009 der Kläger zu 2) als Geschäftsführer bestellt. Danach folgte ihm A in dieser Funktion. Zwischen der KG und dem Kläger zu 2) besteht zudem die X-GbR (GbR), an der die KG zu 94 % und der Kläger zu 2) zu 6 % beteiligt ist.
Gesellschaftsvertraglicher Zweck der GbR ist das Halten und Verwalten von Wohnungseigentum. Am 17.12.2007 hatte der Kläger zu 2) eine Eigentumswohnung an die GbR veräußert. Aus der Vermietung des Grundeigentums erzielte die GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr 2011 bezog die KG aus ihrer Beteiligung an der GbR einen (gewerblichen) Verlust i.H.v. 16.584 €, den sie - neben einem Verlust aus ihrer eigenen Tätigkeit (5.768 €) - vollständig dem Kläger zu 2) als Kommanditist zurechnete.
Das Finanzamt stellte bei der KG für den Kläger zu 2) zum 31.12.2010 einen nach § 15a EStG verrechenbaren Verlust von 42.575 € fest. Für die KG stellte die Behörde erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest, die es dem Kläger zu 2) vollständig zurechnete. Den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG stellte sie zum 31.12.2011 auf 64.927 € fest. Das negative Kapitalkonto des Klägers zu 2) habe sich in diesem Jahr von 66.262 € auf 88.615 € erhöht.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Gründe:
Im Streitfall hatte bereits zum 31.12.2010 ein negatives Kapitalkonto des klagenden Gesellschafters bestanden, so dass ein ihm im Streitjahr zuzurechnender Anteil am Verlust der KG den auf den 31.12.2011 festzustellenden verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG erhöht hatte.
Zu dem Verlust der KG i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zählte im Streitjahr dabei auch ein von der KG aus ihrer Beteiligung an einer GbR bezogene Verlust. Denn neben dem Verlust der KG aus ihrer eigenen Tätigkeit war auch der Verlust aus ihrer Beteiligung an der GbR bei der KG angefallen. Beide Verlustanteile stammten aus der nämlichen Einkunftsquelle mit der Folge, dass auch Verluste der KG aus ihrer Beteiligung an der GbR unter § 15a Abs. 1 EStG fallen. Die Einordnung der GbR als Zebragesellschaft brachte es mit sich, dass keine doppelstöckige Struktur (KG als Obergesellschaft und GbR als Untergesellschaft) vorlag. Deshalb war die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden.
Es konnte offengelassen werden, ob die von ihm für doppelstöckige Personengesellschaften entwickelten Grundsätze, wonach § 15a EStG auch auf Ebene der Untergesellschaft anzuwenden ist, eingreifen, wenn die Untergesellschaft - anders als im Streitfall - eine Gesellschaft wäre, auf die ungeachtet ihrer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit § 15a EStG über § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß anzuwenden wäre (so etwa im Fall einer vermögensverwaltenden und nicht gewerblich geprägten KG).
Da § 15a EStG im Streitfall nur auf der Ebene der KG anzuwenden war, waren die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist die wirtschaftliche Belastung KG - Gesellschafters hinsichtlich des Verlustes der KG aus deren Beteiligung an der GbR ungeachtet der gleichzeitigen Beteiligung des Gesellschafters an der GbR zu beurteilen. Denn bei Anwendung des § 15a EStG ist auch dieser Verlust als solcher aus der Einkunftsquelle "KG" einzuordnen.
Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einem Gesellschafter (hier einer KG) im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), ist die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden. Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR sind nicht zu berücksichtigen.