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§ 166 Abs. 3 HGB kann das Informationsrecht des Kommanditisten auf Auskünfte über Geschäftsführung des Komplementärs erweitern

BGH 14.6.2016, II ZB 10/15

Das in § 166 Abs. 3 HGB ge­re­gelte außer­or­dent­li­che In­for­ma­ti­ons­recht des Kom­man­di­tis­ten ist nicht auf Auskünfte be­schränkt, die der Prüfung des Jah­res­ab­schlus­ses die­nen oder zum Verständ­nis des Jah­res­ab­schlus­ses er­for­der­lich sind. Viel­mehr er­wei­tert § 166 Abs. 3 HGB das In­for­ma­ti­ons­recht des Kom­man­di­tis­ten bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des auch auf Auskünfte über die Ge­schäftsführung des Kom­ple­mentärs all­ge­mein und die da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Un­ter­la­gen der Ge­sell­schaft.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um Auskünfte nach § 166 Abs. 3 HGB. Die An­trag­stel­le­rin ist als Rechts­nach­fol­ge­rin des ur­sprüng­li­chen An­trag­stel­lers, ih­res im Laufe des Ver­fah­rens ver­stor­be­nen Ehe­man­nes, Kom­man­di­tis­tin der im Jahr 2005 er­rich­te­ten An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2) bis 5), Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten in der Form der GmbH & Co. KG, die je­weils durch die An­trags­geg­ne­rin zu 1) als Kom­ple­mentärin ver­tre­ten wer­den.

Außer den An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2) bis 5) be­ste­hen noch sechs wei­tere Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten in der Form der GmbH & Co. KG, die C I, III, IV, VII, X und XI, de­ren ein­zige Kom­ple­mentärin eben­falls die An­trags­geg­ne­rin zu 1) ist. An die­sen Ge­sell­schaf­ten war der ur­sprüng­li­che An­trag­stel­ler (künf­tig: die An­trag­stel­le­rin) nicht be­tei­ligt.

Die An­trag­stel­le­rin be­gehrt un­ter Be­ru­fung auf § 166 Abs. 3 HGB In­for­ma­tio­nen zu den Gründen der bis­lang nicht er­folg­ten Um­set­zung des Ge­schäfts­ge­gen­stan­des der An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2) bis 5). Ge­gen­stand sämt­li­cher C-Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten sei die Er­rich­tung und der Be­trieb von Wind­kraft­an­la­gen so­wie die Veräußerung des da­durch ge­won­ne­nen Stroms; die­ser Ge­schäfts­ge­gen­stand sei bei Ge­sell­schaf­ten, an de­nen sie nicht be­tei­ligt sei, be­reits um­ge­setzt, während dies bei den An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2) bis 5) nicht der Fall sei.

Das AG wies den An­trag zurück. Die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Auf die Rechts­be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Be­hand­lung und Ent­schei­dung dort­hin zurück.

Die Gründe:
Mit der vom OLG ge­ge­be­nen Begründung lässt sich ein Aus­kunfts­an­spruch der An­trag­stel­le­rin aus § 166 Abs. 3 HGB nicht ver­nei­nen. Das OLG hat rechts­feh­ler­haft von ei­ner näheren Prüfung der Begründetheit der Aus­kunfts­an­sprüche ab­ge­se­hen, weil diese kei­nen in­halt­li­chen Be­zug zum Jah­res­ab­schluss der An­trags­geg­ne­rin­nen zu 2) bis 5) ha­ben. Denn das in § 166 Abs. 3 HGB ge­re­gelte außer­or­dent­li­che In­for­ma­ti­ons­recht des Kom­man­di­tis­ten ist nicht auf Auskünfte be­schränkt, die der Prüfung des Jah­res­ab­schlus­ses die­nen oder zum Verständ­nis des Jah­res­ab­schlus­ses er­for­der­lich sind. Viel­mehr er­wei­tert § 166 Abs. 3 HGB das In­for­ma­ti­ons­recht bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des auch auf Auskünfte über die Ge­schäftsführung des Kom­ple­mentärs all­ge­mein und die da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Un­ter­la­gen der Ge­sell­schaft.

Der Wort­laut des § 166 Abs. 3 HGB nennt ne­ben der Mit­tei­lung ei­ner Bi­lanz und ei­nes Jah­res­ab­schlus­ses so­wie der Vor­le­gung der Bücher und Pa­piere auch die An­ord­nung "sons­ti­ger Aufklärun­gen" durch das Ge­richt. Die Vor­schrift enthält kei­nen ausdrück­li­chen Be­zug auf das in § 166 Abs. 1 HGB ge­re­gelte In­for­ma­ti­ons­recht des Kom­man­di­tis­ten, das die Mit­tei­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und des­sen Prüfung un­ter Ein­sicht der Bücher und Pa­piere vor­sieht. Die Nen­nung der An­ord­nung "sons­ti­ger Aufklärun­gen" stellt ge­genüber den in bei­den Absätzen ausdrück­lich ge­nann­ten In­for­ma­ti­ons­quel­len ein Mehr an In­for­ma­ti­onsmöglich­kei­ten dar und geht da­mit in­halt­lich über das in § 166 Abs. 1 HGB ge­re­gelte In­for­ma­ti­ons­recht hin­aus.

Aus der Re­ge­lungs­sys­te­ma­tik des § 166 HGB er­gibt sich eben­falls eine ei­genständige Stel­lung des in § 166 Abs. 3 HGB ge­re­gel­ten außer­or­dent­li­chen In­for­ma­ti­ons­rechts. Während das In­for­ma­ti­ons­recht aus § 166 Abs. 1 HGB ohne wei­tere Vor­aus­set­zun­gen be­steht und in § 166 Abs. 2 HGB klar­ge­stellt wird, dass dem Kom­man­di­tis­ten die in § 118 HGB dem von der Ge­schäftsführung aus­ge­schlos­se­nen Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG ein­geräum­ten Kon­troll­rechte also ins­be­son­dere das Recht auf (je­der­zei­tige) persönli­che Un­ter­rich­tung von den An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft nicht zu­ste­hen, be­steht das außer­or­dent­li­che In­for­ma­ti­ons­recht des Kom­man­di­tis­ten aus § 166 Abs. 3 HGB nur bei Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des. Auch die Ent­ste­hungs­ge­schichte des § 166 HGB spricht für einen außer­or­dent­li­chen Aus­kunfts­an­spruch des Kom­man­di­tis­ten, der in­halt­lich über das in § 166 Abs. 1 HGB ge­re­gelte In­for­ma­ti­ons­recht hin­aus­geht.

Außer­dem dient § 166 HGB ins­ge­samt dazu, die Aus­kunfts­an­sprüche des Kom­man­di­tis­ten von de­nen ei­nes von der Ge­schäftsführung aus­ge­schlos­se­nen Kom­ple­mentärs ab­zu­gren­zen, der sich an­las­sun­abhängig von den An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft un­ter­rich­ten kann. Dazu reicht es aus, die Gel­tend­ma­chung des Aus­kunfts­an­spruchs an das Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des zu knüpfen. Der Be­schluss des OLG war da­nach auf­zu­he­ben. Die­ses wird im zwei­ten Recht­gang die Prüfung nach­zu­ho­len ha­ben, ob es sich bei den be­gehr­ten Auskünf­ten um sol­che han­delt, die von einem Kom­man­di­tis­ten nach § 166 Abs. 3 HGB ver­langt wer­den können, und, so­weit dies be­jaht wird, ob für jede ein­zelne der von der An­trag­stel­le­rin be­gehr­ten Auskünfte der nach § 166 Abs. 3 HGB er­for­der­li­che wich­tige Grund vor­liegt.

Für das wei­tere Ver­fah­ren weist der Se­nat auf Fol­gen­des hin: Das außer­or­dent­li­che In­for­ma­ti­ons­recht des Kom­man­di­tis­ten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dar­ge­stellt, kein all­ge­mei­nes Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht des Kom­man­di­tis­ten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrück­lich nicht wie ein von der Ge­schäftsführung aus­ge­schlos­se­ner Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG das Recht auf je­der­zei­tige Un­ter­rich­tung von den An­ge­le­gen­hei­ten der Ge­sell­schaft hat, son­dern recht­fer­tigt von vorn­her­ein nur die Zu­er­ken­nung sol­cher In­for­ma­ti­ons- und Aufklärungs­rechte, die zur Durch­set­zung ge­sell­schafts-ver­trag­li­cher Rechte bzw. zur Wah­rung be­rech­tig­ter In­ter­es­sen des Kom­man­di­tis­ten ge­eig­net und an­ge­mes­sen sind. Das außer­or­dent­li­che In­for­ma­ti­ons­recht wird in­so­weit durch das In­for­ma­ti­ons­bedürf­nis des Kom­man­di­tis­ten be­grenzt, das sich aus dem wich­ti­gen Grund er­gibt. Es steht dem Kom­man­di­tis­ten des­halb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnah­men hin­zu­wir­ken, die An­ge­le­gen­hei­ten der lau­fen­den Ge­schäftsführung sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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