Die Abfallwirtschaftsbetriebe z. B. eines Landkreises sammeln Altpapier regelmäßig nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ein. Zur vorgegebenen Verwertung erfolgt i. d. R. eine Weiterveräußerung. Die Entgelte für diese Lieferung von Altpapier stellen - sofern nicht bereits bislang auf den DSD-Anteil entfallend - eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung dar (Verfügung des LfSt Bayern vom 10.11.2020, Az. S 7107.1.1-14/8 St33).
§ 2b UStG: Kommunale Liegenschaften
Die Ausgliederung verschiedener Tätigkeiten auf eigenständige Rechtsträger hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Das bayerische Landesamt für Steuern hat hierzu ein interessantes Fallbeispiel veröffentlicht (vgl. Vfg. BayLfSt vom 15.02.2023, Az. S 7107.2.1-52/14 St33). ...lesen Sie mehr