Die AöR bzw. Kommunalanstalt stellt hierbei - anders als Regie- und Eigenbetriebe - einen eigenen Rechtsträger und somit ein eigenes Steuersubjekt dar. Somit sind privatrechtliche Leistungsbeziehungen grundsätzlich umsatzsteuerbar. Bei einer Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist eine potentielle Wettbewerbsverzerrung zu prüfen.
Die kommunalen Spitzenverbände hatten aufgrund der besonderen Nähe eine generelle Vereinfachungsregelung gefordert, wonach die Leistungsbeziehungen zwischen AöR und der Trägerkommune grundsätzlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und somit die Ausnahme des § 2b UStG greift.
Diese generelle Ausnahme lehnte das BMF mit Schreiben an die Verbände ab (BMF-Schreiben vom 15.1.2020, Az. III C 2 - S 7107/19/10004 :006). Für eine so weite Auslegung des § 2b UStG sei angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift kein Raum.
Auch bei Leistungsbeziehungen zwischen einer AöR und deren Trägerkörperschaft hat somit eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, ob die Voraussetzungen des § 2b UStG erfüllt sind.
Hinweis: Insb. bei Verwaltungsleistungen (gemeinsame IT, gemeinsame Personalabteilung, etc.) wird oftmals eine potentielle Wettbewerbsverzerrung gegeben sein. Je nach Größe der Einheit sollte daher geprüft werden, ob Teile der Aufgaben künftig wieder mit eigenem Personal erledigt werden können. Bei einer Aufgabenübertragung i. S. d. § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG ist sicherzustellen, dass diese auch wirklich komplett erfolgt und keine „Restleistungen“ bei der Trägerkommune verblieben sind.