Das LfSt Bayern führt aus, dass kommunale Bauhöfe ein breites Aufgabenspektrum wahrnehmen (LfSt Bayern vom 18.06.2021, Az. S 7107.2.1 - 36/8 St33). Ausdrücklich benannt sind:
- Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze,
- Winterdienst,
- Straßenreinigung,
- Grünflächenunterhaltung und Friedhöfe,
- Kanalunterhaltung,
- Gebäudeunterhaltung,
- Abfallbeseitigung,
- Handwerker- und Transportdienste,
- Hochwasserabwehr.
Häufig werden solche Aufgaben im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit an andere Kommunen, Zweckverbänden oder Kommunalunternehmen mit befreiender Wirkung übertragen. Für diesen Fall schätzt das LfSt Bayern die Übernahme der Tätigkeiten gegen Kostenerstattung ausdrücklich als Anwendungsfall des § 2b UStG ein, da ein privater Rechtsträger diese Tätigkeiten zwar ausführen kann; nicht jedoch mit befreiender Wirkung für die beauftragende Kommune.
Ausdrücklich klargestellt wird, dass eine Übertragung der Aufgaben ohne diese befreiende Wirkung regelmäßig zu umsatzsteuerbaren Leistungen führt.
Hinweis: Grundsätzlich ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu prüfen, ob eine Aufgabenübertragung mit befreiender Wirkung möglich ist. Für die Beratungspraxis interessant ist die Benennung der verschiedenen Tätigkeiten. Im Gegensatz zu dem zitierten Beispiel des BMF ist keine Übertragung der Bauhof-Aufgaben in Gänze zu erkennen. Dies eröffnet u. E. Spielraum zur Argumentation gegenüber dem jeweiligen Finanzamt, wenn nur Teile der Aufgaben des Bauhofes (die jeweils ausdrücklich benannten Teilaufgaben) - dafür aber mit befreiender Wirkung für die beauftragende Kommune - übertragen werden. Die individuelle Umsetzung nach jeweiligem Landesrecht sollte jedoch u. E. zwingend vorab mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.