Letztere werden i.d.R. ohne steuerliche Implikation betrieben. Vielmehr dienen diese als Heizung (Schulen) oder auch zur Verwertung des ohnehin hoheitlich entstehenden Klärgases. Somit sind diese meist so dimensioniert, dass die überwiegende Leistung der Wärmeversorgung dient. Strom wird i.d.R. meist selbst genutzt. Lediglich nicht direkt selbst verbrauchbarer Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist.
Oftmals wurden diese Anlagen bislang ohne (umsatz-)steuerliche Implikationen betrieben.
Die OFD Karlsruhe stellt nunmehr durch Ergänzung der internen Anweisung nochmals klar, dass jeglicher Stromverkauf (z. B. an den Netzbetreiber) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig wird (vgl. OFD Karlsruhe vom 03.03.2021, S 7104, Karte 1). Die Veräußerung von Strom und Wärme stellt sowohl auf privatrechtlicher Grundlage (dürfte der Regelfall sein), aber auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine unternehmerische Tätigkeit dar, da diese Einnahmen zu den Katalogleistungen nach § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. Anhang I Nr. 2 MwStSystRL zählen.
Ausdrücklich betont wird diese Anwendung auch bei einem Betrieb des BHKW mit Faulgas (insb. Kläranlagen) oder Deponiegasen.
Hinweis: Sofern entsprechende BHKW derzeit vollständig dem hoheitlichen Bereich zugeordnet wurden, sollte geprüft werden, ob sich durch die ab 2023 umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen evtl. nachträglich ein Vorsteuerpotential auf die Investition oder zumindest auf den laufenden Betrieb ergeben kann.