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§ 2b UStG: Entsorgungswirtschaft, hoheitliche Hilfsgeschäfte

Stromerzeugung/-verkauf

Oft­mals wer­den in Kläran­la­gen ent­ste­hende Klärgase, auf De­po­nien ent­ste­hende De­po­niegase und ähn­li­che Gas­quel­len in Kraft-Wärme-Kopp­lungs­an­la­gen ge­nutzt und der da­bei ent­ste­hende Strom vor­ran­gig selbst ge­nutzt, über­schüssi­ger Strom aber an den ört­li­chen Netz­be­trei­ber ge­gen Ent­gelt ab­ge­ge­ben. Bis­lang blie­ben diese An­la­gen steu­er­lich re­gelmäßig un­be­ach­tet, da durch die ho­heit­li­che Ent­ste­hung der Gase kein BgA begründet wurde.

Mit Schrei­ben an die kom­mu­na­len Spit­zen­verbände hat das BMF klar­ge­stellt, dass die­ser Strom­ver­kauf ab An­wen­dung des § 2b UStG um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig ist (BMF vom 15.11.2009, Az. III C 2 - 7107/19/10007 :001). Der Ver­kauf von Strom stellt eine sog. Ka­ta­logleis­tung nach § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i. V. m. An­hang I Nr. 2 MwSt­SysRL dar.

Verkauf von Altpapier und anderen Wertstoffen

Das Ein­sam­meln von Alt­pa­pier und an­de­ren Wert­stof­fen aus pri­va­ten Haus­hal­ten stellt nach § 20 i. V. m. § 17 Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz eine ho­heit­li­che Auf­gabe der Land­kreise bzw. kreis­freien Städte dar. Diese Wert­stoffe wer­den im An­schluss re­gelmäßig auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage an ent­spre­chende Re­cy­cling­un­ter­neh­men wei­ter­veräußert.

Bis­lang wurde der Wei­ter­ver­kauf als ho­heit­li­ches Hilfs­ge­schäft be­trach­tet und war so­mit steu­er­lich ir­re­le­vant. Das BMF hat nun mit Schrei­ben an die kom­mu­na­len Spit­zen­verbände ent­ge­gen de­ren An­frage klar­ge­stellt, dass diese Veräußerung ab An­wen­dung des § 2b UStG um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig ist, wenn sie auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage er­folgt (BMF-Schrei­ben vom 15.11.2019, Az. III C 2 - 7107/19/10007 :001).

Das Ein­sam­meln der Wert­stoffe ist je­doch wei­ter­hin ho­heit­lich. Dies führt zu dem aus kom­mu­na­ler Sicht un­er­freu­li­chen Er­geb­nis, dass die Vor­steu­er­beträge aus dem Ein­sam­meln nicht ab­zugsfähig sind. Le­dig­lich die Kos­ten in Zu­sam­men­hang mit der Wei­ter­veräußerung be­rech­ti­gen so­mit zum Vor­steu­er­ab­zug.

Klar Stel­lung ge­nom­men hat das BMF le­dig­lich zur Frage der Veräußerung von Pa­pier­abfällen. Es ist je­doch an­zu­neh­men, dass diese Auf­fas­sung auch für an­dere Wert­stoffe ver­tre­ten wer­den wird. Eine ähn­li­che Auf­fas­sung be­steht der­zeit be­reits schon für Elek­tro-Schrott, wenn die­ser nicht der Stif­tung Elek­tro-Alt­geräte Re­gis­ter (ear) an­ge­dient, son­dern durch ent­spre­chende Op­tion selbst ver­wer­tet wird. Hier begründet die jPdöR be­reits jetzt re­gelmäßig einen BgA. bzw. wird der be­ste­hende BgA „Wert­stoffe“ (z. B. Leis­tun­gen an die Dua­len Sys­teme) ent­spre­chend er­wei­tert.

Hin­weis: Bei be­stimm­ten Wert­stof­fen greift das sog. Re­verse-Charge-Ver­fah­ren (Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft) nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. An­lage 3 UStG. Dies be­trifft insb. Me­tall­schrotte. So­mit sind nicht alle Veräußerun­gen pau­schal zuzüglich Um­satz­steuer zu be­las­ten. Auf den Wei­ter­ver­kauf ent­fal­lende Vor­steu­er­beträge sind je­doch auch hier ab­zugsfähig.

Update vom 19.01.2023:

Das Lan­des­amt für Steu­ern Nie­der­sach­sen hat zur zukünf­ti­gen steu­er­li­chen Würdi­gung von kom­mu­na­len Hilfs­ge­schäften in der Ent­sor­gungs­wirt­schaft Stel­lung ge­nom­men (vgl. Verfügung des LfSt Nie­der­sach­sen vom 19.01.2023, DStR 2023, S. 646).

Bis­lang begründe­ten öff­ent­lich-recht­li­che Ent­sor­gungsträger (örE) mit der Ver­wer­tung und Be­sei­ti­gung von Ab­fallen aus pri­va­ten Haus­hal­tun­gen kei­nen BgA. Die Auf­gabe war (aus­ge­nom­men DSD-Abfälle, grüner Punkt und E-Schrott) ho­heit­lich und die Veräußerungs­erlöse als ho­heit­li­ches Hilfs­ge­schäft nicht um­satz­steu­er­bar.

Die Ver­wer­tung bspw. von Alt­pa­pier oder von aus Klär- und De­po­niegas ge­won­ne­ner En­er­gie wer­den ab An­wen­dung des § 2b UStG al­lein schon des­halb Teil des um­satz­steu­er­li­chen Un­ter­neh­mens des örE, da die Veräußerung auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage er­folgt.

Im Ge­gen­zug eröff­net dies den Vor­steu­er­ab­zug aus den Veräußerungs­kos­ten, so­fern die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 15 UStG (ord­nungs­gemäße Rech­nung, etc.) ge­ge­ben sind. Für die örE vor­teil­haft ist, dass die LfSt Nie­der­sach­sen auch für wei­tere Kos­ten wie das Ein­sam­meln und ggf. der Sor­tie­rung der Abfälle so­wie für die Kos­ten der De­po­nie- und Klärgas­ge­win­nung den (an­tei­li­gen) Vor­steu­er­ab­zug gewährt. Für Alt­an­la­gen kommt insb. eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung für ver­gan­gene In­ves­ti­tio­nen nach § 15a UStG in Be­tracht. Diese ist al­ler­dings ins­be­son­dere bei En­er­gie auf den un­ter­neh­me­ri­sch ge­nutz­ten und veräußer­ten Teil be­grenzt.

So­fern keine Auf­zeich­nun­gen für die Vor­steu­er­auf­tei­lung vor­lie­gen, be­ste­hen keine Be­den­ken, wenn nach Ab­schn. 2.10 Abs. 6 UStAE ver­fah­ren und die Vor­steu­er­auf­tei­lung z. B. das Verhält­nis der Ver­wer­tungs­erlöse zu den Gebühren­ein­nah­men des örE zu­grunde ge­legt wird.

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