Sofern die Feuerwehr Pflichtaufgaben erfüllt, können diese Leistungen von keiner privaten Einrichtung in gleicher Form erbracht werden. Gebühren für derartige Leistungen (z. B. bei vorsätzlicher Brandstiftung oder mutwilliger Alarmierung) sind daher mangels Wettbewerbs nicht umsatzsteuerbar (BMF-Schreiben vom 20.02.2020, a.a.O).
Jedoch tritt die Feuerwehr bei Leistungen außerhalb der Gefahrenabwehr in Wettbewerb zu Dritten, so dass die entsprechenden Leistungen umsatzsteuerbar sind. Dies kann z. B. die Fällung eines Baumes auf Privatgrundstücken ohne akute Gefährdungslage, die Wasserbefüllung eines privaten Schwimmbeckens und insb. auch Feuerwehrfeste bzw. die Beteiligung an entsprechenden Festen betreffen.
Weiterhin umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist auch die Übernahme von Teilaufgaben für Nachbarwehren z. B. im Bereich der Atemschutzmasken- und Schlauchwerkstatt, welche grundsätzlich auch durch private Anbieter geleistet werden könnten (BMF-Schreiben vom 20.02.2020, a.a.O.).
Gleiches gilt für privatrechtlich erhobene Entgelte für den Betrieb von Rettungsleitstellen.
Hinweis: In der Praxis beteiligen sich insb. freiwillige Feuerwehren oftmals an Gemeinde- oder Stadtfesten durch Stände mit Speisen- oder Getränkeangebot. Hier ist bereits jetzt stets zu prüfen, ob die „Gemeinschaft“ von Kommune, Sportvereinen, freiwilliger Feuerwehr, Kirchen, etc. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründet, welche ein eigenständiges Steuersubjekt darstellen würde und in der Folge ggf. umsatzsteuerpflichtige Umsätze begründet. Für die Feuerwehr bzw. die Stadt ist zudem zu prüfen, ob ein BgA durch Beteiligung an einer GbR vorliegt, was zu weiteren steuerlichen Verpflichtungen führen kann.