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§ 2b UStG: Feuerwehr / Rettungsleitstellen

Grundsätz­lich erfüllen Tätig­kei­ten der Feu­er­wehr ge­gen Ent­gelt die Vor­aus­set­zun­gen der Un­ter­neh­merei­gen­schaft nach § 2b Abs. 1 UStG. So­fern die Leis­tun­gen mit­tels Gebühren­be­scheid ab­ge­rech­net wer­den, han­delt die Kom­mune auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage.

So­fern die Feu­er­wehr Pflicht­auf­ga­ben erfüllt, können diese Leis­tun­gen von kei­ner pri­va­ten Ein­rich­tung in glei­cher Form er­bracht wer­den. Gebühren für der­ar­tige Leis­tun­gen (z. B. bei vorsätz­li­cher Brand­stif­tung oder mut­wil­li­ger Alar­mie­rung) sind da­her man­gels Wett­be­werbs nicht um­satz­steu­er­bar (BMF-Schrei­ben vom 20.02.2020, a.a.O).

Je­doch tritt die Feu­er­wehr bei Leis­tun­gen außer­halb der Ge­fah­ren­ab­wehr in Wett­be­werb zu Drit­ten, so dass die ent­spre­chen­den Leis­tun­gen um­satz­steu­er­bar sind. Dies kann z. B. die Fällung ei­nes Bau­mes auf Pri­vat­grundstücken ohne akute Gefähr­dungs­lage, die Was­ser­befüllung ei­nes pri­va­ten Schwimm­be­ckens und insb. auch Feu­er­wehr­feste bzw. die Be­tei­li­gung an ent­spre­chen­den Fes­ten be­tref­fen.

Wei­ter­hin um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig ist auch die Über­nahme von Teil­auf­ga­ben für Nach­bar­weh­ren z. B. im Be­reich der Atem­schutz­mas­ken- und Schlauch­werk­statt, wel­che grundsätz­lich auch durch pri­vate An­bie­ter ge­leis­tet wer­den könn­ten (BMF-Schrei­ben vom 20.02.2020, a.a.O.).

Glei­ches gilt für pri­vat­recht­lich er­ho­bene Ent­gelte für den Be­trieb von Ret­tungs­leit­stel­len.

Hin­weis: In der Pra­xis be­tei­li­gen sich insb. frei­wil­lige Feu­er­weh­ren oft­mals an Ge­meinde- oder Stadt­fes­ten durch Stände mit Spei­sen- oder Getränke­an­ge­bot. Hier ist be­reits jetzt stets zu prüfen, ob die „Ge­mein­schaft“ von Kom­mune, Sport­ver­ei­nen, frei­wil­li­ger Feu­er­wehr, Kir­chen, etc. eine Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) begründet, wel­che ein ei­genständi­ges Steu­er­sub­jekt dar­stel­len würde und in der Folge ggf. um­satz­steu­er­pflich­tige Umsätze begründet. Für die Feu­er­wehr bzw. die Stadt ist zu­dem zu prüfen, ob ein BgA durch Be­tei­li­gung an ei­ner GbR vor­liegt, was zu wei­te­ren steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen führen kann.

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