Demnach sind derartige Einnahmen dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und somit auch unter § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar, selbst wenn die Veräußerung z. B. an ein Sägewerk erfolgt (Verfügung des LfSt Bayern vom 10.11.2020, Az. S 7107.1.1-14/8 St33).
Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Dienstleistungen an private/andere Grundstückseigentümer für die Beschneidung/Verkehrssicherung/Entsorgung des Holzes. Sofern keine Gefahrenabwehr vorliegt, stellt diese Dienstleistung u. E. grundsätzlich bereits jetzt einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar und führt somit zur Umsatzsteuerbarkeit und mangels einschlägiger Befreiung zur Umsatzsteuerpflicht. Werden die Entgelte auf privatrechtlicher Basis erhoben, werden diese ab 2023 ebenfalls umsatzsteuerbar. Auch bei Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sehen wir einen Wettbewerb bspw. zu Gartenbauunternehmen, so dass diese nicht unter die Ausnahme des § 2b UStG fallen.