Ungeachtet dessen hat die Finanzverwaltung begonnen, auf die vielseitigen offenen Fragestellungen zu reagieren und zunehmend zu Einzelfragen Stellung zu nehmen. Behalten Sie mit uns den Überblick über die umfassenden Regelungen seitens der Finanzverwaltung - auch wenn nach wie vor noch zahlreiche - auch grundsätzliche - Fragestellungen weiterhin offen sind.
Fest steht: Die Finanzverwaltung bleibt bei ihrer Haltung, die Ausnahmeregelung des § 2b UStG vor dem Hintergrund der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) eng auszulegen, wie dies bereits im Schreiben vom 14.11.2019 (Az. III C 2 S 7107/19/10005 :011, BStBl. I 2019, S. 1140) zum Ausdruck kam.
Die nachfolgenden Einordnungen in alphabetischer Reihenfolge stellen die Auffassung der Finanzverwaltung dar. Im Einzelfall sind ungeachtet dessen abweichende Argumentationen denkbar, welche dann aber mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen wären.
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
A
B
C
E
F
- Feuerwehr/Rettungsleitstellen
- Forschungskooperationen von Hochschulen, Universitäten
- Friedhofs- und Bestattungswesen
- Fund- und Pfandsachen
H
I
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J
K
- Kindertageseinrichtungen
- Kommunalanstalt (BaWü)
- Kommunale Liegenschaften
- Konzessionsabgabe
- Kreistagsfraktionen
L
M
P
- Parkgebühren
- Personalgestellung: allgemein, Gemeindeverwaltungsverband
- Personalüberlassung
- Privatrechtliche Entgelte
R
S
- Schulen und Kindertageseinrichtungen
- Sondernutzungsgebühren
- Sponsoring
- Stromerzeugung als Nebenprodukt hoheitlichen Handelns
- Studiengebühren an öffentlichen Hochschulen/Universitäten
U
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