Hinweis: Die nachfolgend dargestellten Schlussfolgerungen beziehen sich auf hessisches Landesrecht (insb. § 2 KGG). In anderen Bundesländern ist vor einer Übertragung insb. auch das jeweils geltende Landesrecht zu berücksichtigen. Da aber andere Bundesländer meist vergleichbare Regelungen getroffen haben, erachten wir die Darstellung jedoch auch über Hessen hinaus als wertvolle Argumentationsgrundlage für eigene Entscheidungen/Bewertungen.
Die Hinweise könnten auch für andere jPdöR (Kirchen, Landkreise, Kammern, etc.) Anregungen zur Bewertung der eigenen Kooperationen weitere Anregungen geben.
Die OFD Frankfurt unterscheidet zwischen
- Kommunalen Arbeitsgemeinschaften („kom-ARGE“)
- Zweckverbänden
- Öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen
- Kommunalen Anstalten
a) Kommunale Arbeitsgemeinschaften („kom-ARGE“)
In der benannten Verfügung definiert die OFD Frankfurt die „kom-ARGE“ (vereinfacht) als eine Form der IKZ, bei welcher die Befugnis der Beteiligten als Träger der Aufgaben und der Befugnisse unberührt bleiben. Gegenstand sei lediglich die „Koordinierung des Einsatzes des Personals der beteiligten Gemeinden und Landkreise“.
Für diese definierte kom-ARGE vertritt die OFD Frankfurt die Auffassung, dass nach hessischem Landesrecht weder die horizontale IKZ (= sämtliche Kooperationspartner einer politischen Ebene zugehörig; z. B. zwei Nachbargemeinden), noch die vertikale Zusammenarbeit (z. B. Gemeinde(n) und Landkreis) nicht dazu führt, dass die kom-ARGE eine eigene Rechtspersönlichkeit begründet. Denkbar wäre hier insbesondere die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), welche die OFD Frankfurt jedoch ausdrücklich verneint.
Mangels eigener Rechtspersönlichkeit könne die kom-ARGE somit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Vielmehr haben die Mitglieder etwaige Einnahmen eigenständig umsatzsteuerlich zu bewerten und ggf. zu versteuern. Dies betrifft sowohl Umsätze der Mitglieder untereinander als auch gegenüber Dritten.
b) Zweckverbände
Ein Zweckverband ist grundsätzlich (neben den beteiligten Kommunen, Landkreisen, etc.) ein eigener Rechtsträger und somit potenziell eigenständiger umsatzsteuerlicher Unternehmer. Insofern können Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten und dem Zweckverband grundsätzlich umsatzsteuerlich relevant sein bzw. i.d.R. einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen.
Die OFD Frankfurt vertritt jedoch die Auffassung, dass bei Tätigkeiten/Leistungen, für welche ein gesetzlicher Wettbewerbsausschluss gilt und diese auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgen, § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG greift und die Einnahmen somit nicht umsatzsteuerbar sind. Als Beispiel ausdrücklich benannt ist die Personalüberlassung an einen Gemeindeverwaltungsverband, da diese - zumindest nach hessischem Landesrecht - nur durch jPdöR erfolgen kann.
Im Einzelfall sind ausdrücklich aber auch nicht umsatzsteuerbare Gesellschafterbeiträge denkbar (vgl. Abschn. 1.6 Abs. 3 UStAE).
c) Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Bei den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen unterscheidet die OFD Frankfurt zwar zwischen der „Delegation“ und der „Mandatierung“.
Im Kern bleibt es jedoch dabei, dass eine Leistungserbringung der einen jPdöR an eine andere jPdöR regelmäßig zu einem Leistungsaustausch führt und somit umsatzsteuerbar wird. Ausnahmen bestehen unverändert bzgl. hoheitlicher Aufgaben ohne Wettbewerbsrelevanz. Für bestimmte Einzelfälle könnten sich somit Gestaltungsspielräume ergeben. Unter Verweis auf die BMF-Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl. I 2016, S. 1451) und 14.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1140) verbleibt unverändert die Prüfung einer Wettbewerbsrelevanz.
d) Kommunale Anstalten
Kommunale Anstalten sind ebenso wie Zweckverbände eigenständige Rechtsträger und somit umsatzsteuerliche Unternehmer. Es gelten somit die Ausführungen, wie diese zuvor für Zweckverbände getätigt wurden.
Hinweis: Voraussetzung für die Anwendung des § 2b UStG bleibt uneingeschränkt die Voraussetzung, dass die Zusammenarbeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage basiert. Bestehende Vereinbarungen wären - soweit möglich - ggf. anzupassen. Außerhalb Hessens ist zusätzlich darauf zu achten, dass das jeweilige Landesrecht entsprechende Regelungen beinhaltet.