Jagdgenossenschaften üben mit der Eigenbewirtschaftung bzw. der Verpachtung der Jagd eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig aus und sind damit Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG.
Die (teilweise/bezirksweise) Überlassung des Jagdrechts erfolgt regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage. Für diesen Fall ist eine Anwendbarkeit des § 2b UStG nicht gegeben und die Einnahmen sind daher grundsätzlich umsatzsteuerbar. Bei der Überlassung des Jagdrechts handelt es sich nach übereinstimmender Einschätzung der Finanzverwaltung nicht um eine Grundstücksüberlassung, welche nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei möglich wäre. Infolgedessen sind die Einnahmen grundsätzlich ab der zwingenden Anwendung des § 2b UStG (derzeit ab 01.01.2023) umsatzsteuerpflichtig. Ähnliches gilt es auch für die Überlassung von Fischereirechten zu beachten.
Hinweis: Die Jagdgenossenschaften stellen oftmals eigenständige jPdöR dar. Für diese ist bei geringeren Einnahmen grundsätzlich auch die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zu prüfen. Demnach kann bei Einnahmen von weniger als 22.000 Euro oftmals von einer Nichtumsatzsteuerbarkeit ausgegangen werden. Zu beachten sind hierbei jedoch auch weitere, potentiell umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen (Feste, Basare, etc.).