Nach Einschätzung des BMF handelt es sich bei Konzessionsverträgen regelmäßig um privatrechtliche Verträge. Diese führen ab Anwendung des § 2b UStG grundsätzlich zur Umsatzsteuerbarkeit der Leistung.
Zur Überraschung der Verbände (u. a. VKU, Gemeindetag Baden-Württemberg) greift nach Auffassung des BMF die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a oder c UStG jedoch nicht, da die Vermietung und Verpachtung nach Unionsrecht fordere, dass dem Mieter bzw. Pächter das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre. Dies schließe regelmäßig die Möglichkeit ein, andere Personen vom Recht der Nutzung des Grundstücks ausschließen zu können. Dies ist bei dem Recht, unter öffentlichen Straßen etc. Netze zu verlegen und zu betreiben, i. d. R. nicht möglich. Diese Auffassung führt dazu, dass in der Praxis nahezu alle Konzessionsverträge umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig werden.
Die Auffassung des BMF ist jedoch angreifbar. So hat der BFH für den Fall einer Stromkonzession entschieden, dass diese von der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG erfasst sei (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012, Az. XI R 8/10, BFH/NV 2012, S. 1667). Das BMF hat dieses Urteil jedoch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wendet es über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an.
Die Umsatzsteuerpflicht sollte in der Praxis jedoch nur in seltenen Ausnahmen zu einer Mehrbelastung führen, da die Konzessionsnehmer (Stadt- und Gemeindewerke, Energieversorger, etc.) i. d. R. vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die in § 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelten Höchstbeträge den Netto-Betrag darstellen (vgl. VKU Rechtsinfo 40/20 vom 06.08.2020; Info des Deutschen Städtetags vom 09.09.2020, Az. 20.46.60 D). Auch wurde in jahrelanger Praxis von beiden Vertragsparteien unterstellt, dass es sich bei der Vereinbarung um Netto-Beträge handelt. Eine weitere Anpassungsmöglichkeit ergibt sich bei älteren Verträgen aus § 29 Abs. 1 S. 1 UStG. Somit sollte in den meisten Fällen eine zusätzliche Berechnung der Umsatzsteuer möglich sein. Jüngere Konzessionsverträge beinhalten oftmals bereits entsprechende Klauseln.
Hinweis: Ungeachtet der Anpassungsmöglichkeiten empfehlen wir, den individuell vor Ort geschlossenen Konzessionsvertrag aus umsatzsteuerlicher Sicht zu prüfen. Um die Unsicherheit, die sich aus der o. g. BFH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerfreiheit ergibt, zu vermeiden, kann überlegt werden, bewusst eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG in den Konzessionsvertrag aufzunehmen.