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§ 2b UStG: Konzessionsabgabe

Be­reits seit Jah­ren wird in der Fach­welt dis­ku­tiert, ob die Kon­zes­si­ons­ab­gabe um­satz­steu­er­bar und ggf. um­satz­steu­er­pflich­tig ist. Auf Drängen der Verbände hat sich das BMF nun zu die­ser Frage geäußert (vgl. BMF-Schrei­ben vom 05.08.2020, Az. III C 2 - S 7107/19/10007 :005, BStBl. I 2020, S. 1451).

Nach Ein­schätzung des BMF han­delt es sich bei Kon­zes­si­ons­verträgen re­gelmäßig um pri­vat­recht­li­che Verträge. Diese führen ab An­wen­dung des § 2b UStG grundsätz­lich zur Um­satz­steu­er­bar­keit der Leis­tung.

Zur Über­ra­schung der Verbände (u. a. VKU, Ge­mein­de­tag Ba­den-Würt­tem­berg) greift nach Auf­fas­sung des BMF die Um­satz­steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 12 Buchst. a oder c UStG je­doch nicht, da die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach Uni­ons­recht for­dere, dass dem Mie­ter bzw. Pächter das Recht ein­geräumt wird, das Grundstück so in Be­sitz zu neh­men, als ob er des­sen Ei­gentümer wäre. Dies schließe re­gelmäßig die Möglich­keit ein, an­dere Per­so­nen vom Recht der Nut­zung des Grundstücks aus­schließen zu können. Dies ist bei dem Recht, un­ter öff­ent­li­chen Straßen etc. Netze zu ver­le­gen und zu be­trei­ben, i. d. R. nicht möglich. Diese Auf­fas­sung führt dazu, dass in der Pra­xis na­hezu alle Kon­zes­si­ons­verträge um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig wer­den.

Die Auf­fas­sung des BMF ist je­doch an­greif­bar. So hat der BFH für den Fall ei­ner Strom­kon­zes­sion ent­schie­den, dass diese von der Um­satz­steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG er­fasst sei (vgl. BFH-Ur­teil vom 14.03.2012, Az. XI R 8/10, BFH/NV 2012, S. 1667). Das BMF hat die­ses Ur­teil je­doch nicht im Bun­des­steu­er­blatt veröff­ent­licht und wen­det es über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus nicht an.

Die Um­satz­steu­er­pflicht sollte in der Pra­xis je­doch nur in sel­te­nen Aus­nah­men zu ei­ner Mehr­be­las­tung führen, da die Kon­zes­si­ons­neh­mer (Stadt- und Ge­mein­de­werke, En­er­gie­ver­sor­ger, etc.) i. d. R. voll­umfäng­lich zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt sind.

Die herr­schende Mei­nung geht da­von aus, dass die in § 2 der Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben­ver­ord­nung (KAV) ge­re­gel­ten Höchst­beträge den Netto-Be­trag dar­stel­len (vgl. VKU Rechts­info 40/20 vom 06.08.2020; Info des Deut­schen Städte­tags vom 09.09.2020, Az. 20.46.60 D). Auch wurde in jah­re­lan­ger Pra­xis von bei­den Ver­trags­par­teien un­ter­stellt, dass es sich bei der Ver­ein­ba­rung um Netto-Beträge han­delt. Eine wei­tere An­pas­sungsmöglich­keit er­gibt sich bei älte­ren Verträgen aus § 29 Abs. 1 S. 1 UStG. So­mit sollte in den meis­ten Fällen eine zusätz­li­che Be­rech­nung der Um­satz­steuer möglich sein. Jüngere Kon­zes­si­ons­verträge be­inhal­ten oft­mals be­reits ent­spre­chende Klau­seln.

Hin­weis: Un­ge­ach­tet der An­pas­sungsmöglich­kei­ten emp­feh­len wir, den in­di­vi­du­ell vor Ort ge­schlos­se­nen Kon­zes­si­ons­ver­trag aus um­satz­steu­er­li­cher Sicht zu prüfen. Um die Un­si­cher­heit, die sich aus der o. g. BFH-Recht­spre­chung zur Um­satz­steu­er­frei­heit er­gibt, zu ver­mei­den, kann über­legt wer­den, be­wusst eine Op­tion zur Um­satz­steu­er­pflicht nach § 9 UStG in den Kon­zes­si­ons­ver­trag auf­zu­neh­men.

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