Die Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Entgelt (Parkscheinautomat) begründet derzeit keinen BgA, sondern ist der hoheitlichen Sphäre der jPdöR zuzurechnen. Auch bei Anwendung des § 2b UStG bleibt die Finanzverwaltung bei der Auffassung, dass diese Form des Parkens nicht umsatzsteuerbar ist (vgl. BMF-Schreiben vom 09.07.2020, Az. III C 2 - S 7107/19/10005 :14, BStBl. I 2020, S. 643; Abschn. 2b.1 Abs. 5 UStAE).
Die Überlassung selbständiger Parkplätze (einschließlich deren Abgrenzung) auf nicht dem Straßenverkehr gewidmeten Grund sowie von Parkplätzen für Behördenbesucher und Mitarbeiter gegen Entgelt stellt einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Umsatz dar (vgl. Vfg. LfSt Niedersachsen vom 19.05.2020, Az. S 7107 - 31 - St 171, Punkt 6). Derartiges Parken begründet bereits derzeit einen BgA.
Das Parken in Parkhäusern begründet ertragsteuerlich einen BgA und ist nach derzeitiger Rechtslage bereits umsatzsteuerbar. Auch bei Anwendung des § 2b UStG ändert sich an dieser Umsatzsteuerbarkeit nichts.
Hinweis: Die umsatzsteuerliche Behandlung des Parkens unter Anwendung des § 2b UStG entspricht im Wesentlichen der bereits unter § 2 Abs. 3 UStG a. F. vertretenen Auffassung der Finanzverwaltung. In der Praxis erleben wir jedoch häufig, dass vor Ort eine abweichende steuerliche Behandlung praktiziert wird. Im Zuge des § 2b UStG wird die Finanzverwaltung wahrscheinlich die steuerliche Würdigung nochmals prüfen. Insb. wenn der Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG noch nicht abgelaufen ist, sollte geprüft werden, ob z. B. durch die Umstellung von Parkgebühren auf privatrechtliches Entgelt der Vorsteuerabzug gesichert werden kann.