Das Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern verdeutlicht hierzu nochmals die strenge Auslegung seitens der Finanzverwaltung (LfSt Bayern vom 08.02.2021, Az. S 7107.2.1 - 39/5 St 33). Sofern eine Kooperation auf privatrechtlicher Grundlage vereinbart wird, ist stets von einer umsatzsteuerbaren Tätigkeit auszugehen. Umsatzsteuerbefreiungen kommen nur selten zum Tragen. Beispielhaft sind ausdrücklich die folgenden Fälle benannt. Dies sind unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung von:
- Ärzten und medizinischem Hilfspersonal (Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 7 UStAE, Abschnitt 4.16.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAE) als eng verbundener Umsatz,
- Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen (§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG) oder
- land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften und Betriebshelfern (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG).
Eine Anwendbarkeit des § 2b UStG setzt demnach voraus, dass das überlassene Personal ausschließlich Tätigkeiten ausführt, die jPdöR vorbehalten sind. Ausdrücklich reicht ein allgemein gehaltenes Kooperationsgebot nicht aus (vgl. Abschn. 2b.1 Abs. 8 UStAE).
Wichtig ist, dass die von einer jPdöR erbrachte Leistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers wesentlich unterschiedlich zu einer durch einen privaten Rechtsträger erbrachten Leistung und vielmehr an den Status der jPdöR geknüpft ist. In dieser Verfügung wird die Zurverfügungstellung von Kräften der Bereitschaftspolizei an ein anderes Bundesland ausdrücklich als entsprechende Ausnahme benannt.
Kann eine Tätigkeit hingegen ohne Unterschied auch von am Markt verfügbaren Verwaltungsexperten ausgeübt werden, wie sie auch Zeitarbeitsfirmen anbieten, wird häufig eine steuerschädliche Wettbewerbssituation angenommen.
Übertragen auf zahlreiche andere Anwendungsbereiche bleibt festzuhalten, dass die Finanzverwaltung fortgesetzt eine sehr enge Auslegung des hoheitlichen Handelns - insbesondere auch im Bereich der Personalüberlassung - vertritt.
Gleichlautend äußert sich auch das LfSt Niedersachsen. Hierbei wird insb. nochmals hervorgehoben, dass die meist historisch durch Ausgliederung erwachsene Personalüberlassung von jPdöR an neu gegründete Eigengesellschaften (oftmals Krankenhäuser, Stadtwerke, etc.) unter Anwendung des § 2b UStG umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig werden kann (vgl. LfSt Niedersachsen vom 27.01.2021, Az. S 7107 - 8 - St 171). Mangels Vorsteuerabzugsberechtigung führt dies insb. für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreite Einrichtungen zu einer steuerlichen Belastung.
Die derzeit für körperschaftsteuerliche Zwecke angewandte Verneinung eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) Personalüberlassung und die somit nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. (vor Anwendung § 2b UStG) umsatzsteuerliche Qualifikation als nicht umsatzsteuerbare Leistung bleibt zwar ertragsteuerlich unverändert. Diese Einschätzung/Billigung hat jedoch zukünftig keine Ausstrahlung auf die umsatzsteuerliche Würdigung, so dass hier regelmäßig ein umsatzsteuerbarer und meist umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch anzunehmen ist.
Hinweis: Insb., wenn in der Vergangenheit entsprechende Ausgliederungen erfolgten und eine Überlassung von Beamten, etc. weiterhin erfolgt, sollten die umsatzsteuerlichen Konsequenzen ab 2023 frühzeitig geprüft werden.