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§ 2b UStG: Personalgestellung allgemein, insb. an Eigengesellschaften

Bei der Prüfung ei­ner § 2b UStG-Re­le­vanz sind bei al­len ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR) be­son­ders die ver­schie­dens­ten Per­so­nal­ge­stel­lun­gen an an­dere jPdöR und aber auch an zi­vil­recht­li­che Recht­sträger zu prüfen. Hier be­steht oft­mals ein nicht un­er­heb­li­ches Steu­er­ri­siko, da den Ein­nah­men keine/kaum Vor­steu­er­po­ten­tiale aus Ein­gangs­leis­tun­gen ge­genüber­ste­hen.

Das Lan­des­amt für Steu­ern (LfSt) Bay­ern ver­deut­licht hierzu noch­mals die strenge Aus­le­gung sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tung (LfSt Bay­ern vom 08.02.2021, Az. S 7107.2.1 - 39/5 St 33). So­fern eine Ko­ope­ra­tion auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage ver­ein­bart wird, ist stets von ei­ner um­satz­steu­er­ba­ren Tätig­keit aus­zu­ge­hen. Um­satz­steu­er­be­frei­un­gen kom­men nur sel­ten zum Tra­gen. Bei­spiel­haft sind ausdrück­lich die fol­gen­den Fälle be­nannt. Dies sind un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Über­las­sung von:

  • Ärz­ten und me­di­zi­ni­schem Hilfs­per­so­nal (Ab­schnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 7 UStAE, Ab­schnitt 4.16.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAE) als eng ver­bun­de­ner Um­satz,
  • Per­so­nal durch re­ligiöse und welt­an­schau­li­che Ein­rich­tun­gen (§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG) oder
  • land- und forst­wirt­schaft­li­chen Ar­beitskräften und Be­triebs­hel­fern (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG).

Eine An­wend­bar­keit des § 2b UStG setzt dem­nach vor­aus, dass das über­las­sene Per­so­nal aus­schließlich Tätig­kei­ten ausführt, die jPdöR vor­be­hal­ten sind. Ausdrück­lich reicht ein all­ge­mein ge­hal­te­nes Ko­ope­ra­ti­ons­ge­bot nicht aus (vgl. Ab­schn. 2b.1 Abs. 8 UStAE).

Wich­tig ist, dass die von ei­ner jPdöR er­brachte Leis­tung aus Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers we­sent­lich un­ter­schied­lich zu ei­ner durch einen pri­va­ten Recht­sträger er­brach­ten Leis­tung und viel­mehr an den Sta­tus der jPdöR geknüpft ist. In die­ser Verfügung wird die Zur­verfügung­stel­lung von Kräften der Be­reit­schafts­po­li­zei an ein an­de­res Bun­des­land ausdrück­lich als ent­spre­chende Aus­nahme be­nannt.

Kann eine Tätig­keit hin­ge­gen ohne Un­ter­schied auch von am Markt verfügba­ren Ver­wal­tungs­ex­per­ten ausgeübt wer­den, wie sie auch Zeit­ar­beits­fir­men an­bie­ten, wird häufig eine steu­er­schädli­che Wett­be­werbs­si­tua­tion an­ge­nom­men.

Über­tra­gen auf zahl­rei­che an­dere An­wen­dungs­be­rei­che bleibt fest­zu­hal­ten, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung fort­ge­setzt eine sehr enge Aus­le­gung des ho­heit­li­chen Han­delns - ins­be­son­dere auch im Be­reich der Per­so­nalüber­las­sung - ver­tritt.

Gleich­lau­tend äußert sich auch das LfSt Nie­der­sach­sen. Hier­bei wird insb. noch­mals her­vor­ge­ho­ben, dass die meist his­to­ri­sch durch Aus­glie­de­rung er­wach­sene Per­so­nalüber­las­sung von jPdöR an neu gegründete Ei­gen­ge­sell­schaf­ten (oft­mals Kran­kenhäuser, Stadt­werke, etc.) un­ter An­wen­dung des § 2b UStG um­satz­steu­er­bar und um­satz­steu­er­pflich­tig wer­den kann (vgl. LfSt Nie­der­sach­sen vom 27.01.2021, Az. S 7107 - 8 - St 171). Man­gels Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung führt dies insb. für Kran­kenhäuser, Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und an­dere grundsätz­lich von der Um­satz­steuer be­freite Ein­rich­tun­gen zu ei­ner steu­er­li­chen Be­las­tung.

Die der­zeit für körper­schaft­steu­er­li­che Zwecke an­ge­wandte Ver­nei­nung ei­nes Be­trie­bes ge­werb­li­cher Art (BgA) Per­so­nalüber­las­sung und die so­mit nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. (vor An­wen­dung § 2b UStG) um­satz­steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­tion als nicht um­satz­steu­er­bare Leis­tung bleibt zwar er­trag­steu­er­lich un­verändert. Diese Ein­schätzung/Bil­li­gung hat je­doch zukünf­tig keine Aus­strah­lung auf die um­satz­steu­er­li­che Würdi­gung, so dass hier re­gelmäßig ein um­satz­steu­er­ba­rer und meist um­satz­steu­er­pflich­ti­ger Leis­tungs­aus­tausch an­zu­neh­men ist.

Hin­weis: Insb., wenn in der Ver­gan­gen­heit ent­spre­chende Aus­glie­de­run­gen er­folg­ten und eine Über­las­sung von Be­am­ten, etc. wei­ter­hin er­folgt, soll­ten die um­satz­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen ab 2023 frühzei­tig geprüft wer­den.

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