Wenn sich aus einer landesgesetzlichen Regelung ergibt, dass ein Gemeindeverwaltungsverband ausschließlich mit eigenem oder von den Mitgliedsgemeinden überlassen Personal tätig werden darf, besteht keine größere Wettbewerbsverzerrung und die Ausnahmeregelung des § 2b UStG ist grundsätzlich anwendbar.
In diesem Fall bestätigt die OFD zudem, dass eine „ausnahmsweise“ Inanspruchnahme von externen (Personal-)Dienstleistern, z. B. aus urlaubs- oder krankheitsbedingten Gründen, keine schädliche Tätigkeit begründet. In dem von der Finanzverwaltung eng gesetzten Rahmen ist dies u. E. eine beachtenswerte Öffnungsklausel. Sofern ein externer (Personal-)Dienstleister eingesetzt werden kann, muss es sich um Tätigkeiten handeln, welche grundsätzlich auch auf dem privaten Markt bezogen werden können. Wie weit diese Öffnung der - in diesem Fall hessischen - Finanzverwaltung zukünftig reichen wird, bleibt abzuwarten.
Hinweis: § 2b UStG stellt maßgeblich bzgl. eines Leistungsvorbehalts von jPdöR auf Landesrecht ab. Die hier für Hessen dargestellte Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht uneingeschränkt auf andere Bundesländer übertragbar. Dennoch stellt diese u. E. eine gute Basis für eine Argumentation anhand des jeweiligen Landesrechts dar.