Betroffen hiervon sind insb. Beamte, da privatrechtliche Unternehmen keine Dienstherreneigenschaft übernehmen können. Das Körperschaftsteuerrecht regelt in diesem Zusammenhang unter engen Voraussetzungen, dass durch die Personalgestellung kein Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet wird. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Personalgestellung somit nicht umsatzsteuerbar.
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt Niedersachsen) stellt dazu klar, dass diese Ausnahmeregelung ab Anwendung des § 2b UStG für Zwecke der Umsatzsteuer nicht weiter uneingeschränkt angewendet werden kann (Verfügung vom 15.07.2019, Az. S 7107 8 St 171, DStR 2019, S. 2704). Gleiches regelt ein BMF-Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände (BMF-Schreiben vom 20.02.2020, a.a.O.).
Erfolgt die Personalüberlassung auf privatrechtlicher Grundlage, sind die Ausnahmeregelungen des § 2b UStG grundsätzlich nicht anwendbar und die jPdöR bleibt umsatzsteuerlicher Unternehmer.
Erfolgt die Personalüberlassung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sind die weiteren Voraussetzungen des § 2b UStG zu prüfen. Dies betrifft insb. die Prüfung einer steuerschädlichen Wettbewerbssituation. Diese läge in der Praxis insb. nicht vor, wenn die Personalüberlassung Beamte betrifft, welche beim Aufgabenträger Aufgaben erfüllen, die an den Beamtenstatus geknüpft sind (Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 15.07.2019, a.a.O.).
Hinweis: Unsere Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass das Erfordernis des Beamtenstatus in vielen Fällen nicht gegeben ist. Betroffene jPdöR bzw. deren Eigengesellschaften sollten frühzeitig prüfen, ob durch die Umsatzsteuerbarkeit eine zusätzliche Belastung entsteht und regeln, wie diese Belastung verteilt werden soll.