Das BMF hat den kommunalen Spitzenverbänden mitgeteilt, dass eine privatrechtliche Handlungsweise unter § 2b UStG immer zwingend zur Umsatzsteuerbarkeit und i. d. R. somit zur Umsatzsteuerpflicht führt (BMF-Schreiben vom 29.11.2019, Az. III C 2 - S 7107/19/10007 :003).
Die Ausnahmeregelung des § 2b UStG ist nach Auffassung des BMF nur anzuwenden, wenn die jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, selbst wenn für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) kritisiert die Auffassung der Finanzverwaltung scharf. Dennoch sollte die individuelle Handlungsweise u. E. nach Möglichkeit an der Auffassung des BMF ausgerichtet werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Hinweis: Sollten jPdöR Tätigkeiten, die grundsätzlich öffentlich-rechtlich gestaltbar wären, derzeit auf privatrechtlicher Grundlage erbringen, empfiehlt es sich u.E. dringend zu prüfen, ob dies z. B. wegen Vorsteuerüberhängen zukünftig steuerlich vorteilhaft sein kann oder ob eine Umstellung angezeigt ist. Hiervon können neben Abwasser- und Abfallbeseitigung auch andere Bereiche/Tätigkeiten betroffen sein.