Veranstaltungen
Schulen, Kindertagesstätten, etc. organisieren verschiedenste Veranstaltungen, um zusätzliche Einnahmen zur Förderung der jeweiligen Einrichtung zu erzielen. Eine Kernfrage im Hinblick auf § 2b UStG ist hierbei, wer überhaupt „Veranstalter“ und somit potentieller Unternehmer ist.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat hierzu am 08.01.2021 Stellung genommen (Az. S 7107.2.1-37/11 St33). Demnach sind Veranstaltungen des „Elternbeirats“ stets dem Sachaufwandsträger (Schule, Kindertagesstätte, etc.) zuzurechnen, da diese lediglich ein unselbständiges Organ des Trägers darstellen. Landkreise und Kommunen müssen sich nach dieser Lesart daher bewusst sein, dass Sommerfeste, Basare, Weihnachtsmärkte, etc. in deren Einrichtungen steuerliche Konsequenzen für den Träger haben können und u. U. eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Da derartige Veranstaltungen regelmäßig privatrechtlich organisiert sind, ist eine Umsatzsteuerbarkeit i. d. R. ab dem ersten Euro gegeben. Mithin ist § 2b UStG nicht anwendbar.
Gleiches gilt nach dem LfSt Bayern für Einnahmen im Rahmen von Schulfirmen und Schulprojekten.
Hiervon zu unterscheiden sind Einnahmen, die klar einem (Schul-)Förderverein oder einer Schülerfirma zuzurechnen sind. Hierbei handelt es sich um eigenständige Rechtsträger. Regelmäßig kommt hier die Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 UStG zur Anwendung.
Lernmaterialien
Vielfach werden an Schulen Entgelte für Schulbücher, Lernmaterialien (Taschenrechner, Zeichengeräte, etc.) oder ähnlich Lehrmittel (z. B. Kopierentgelte) erhoben. Hierzu hat das LfSt Niedersachsen bekanntgegeben, dass diese Einnahmen der Schule, der Lehrer, etc. nicht umsatzsteuerbar sind (Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 16.12.2020 Az. S 7107 - 3 - St 171). Würden vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen (neben den Seminargebühren selbst) entsprechende Entgelte erheben, wären diese grundsätzlich nach § 4 Nr. 21 UStG und/oder § 4 Nr. 20 Buchst. A) UStG umsatzsteuerfrei. Aus § 2b Abs. 2 S. 2 UStG ergebe sich somit eine Nicht-Umsatzsteuerbarkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR).
Zum gleichen Ergebnis - wenn auch mit anderer Argumentation - kommt das LfSt Bayern. Demnach nimmt die Schule nur eine „Verteilerfunktion“ wahr, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG i. V. m. Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE nicht erfüllt sind (Verfügung des LfSt Bayern vom 10.11.2020, Az. S 7107.1.1-14/8 St33). Dies gilt insbesondere, wenn die Gegenstände in Höhe des Einkaufspreises abgegeben werden.