Dies kann nur durch die öffentliche Hand eingeräumt werden, so dass kein Wettbewerb zu steuerpflichtigen Anbietern besteht. Die Einnahmen sind somit nach § 2b Abs. 1 UStG mangels Unternehmereigenschaft nicht umsatzsteuerbar (BMF-Schreiben vom 20.02.2020, a.a.O.).
Hinweis: Abzugrenzen hiervon sind Fälle, in denen die Kommune die Sondernutzung nicht lediglich erlaubt, sondern selbst vornimmt, indem sie z. B. Standflächen auf einem Marktplatz gegen Entgelt überlässt. Hier wird eine begrenzte Fläche mit zusätzlichen Leistungen wie Stromanschluss und Reinigung zur Nutzung überlassen. Dies stellt eine unternehmerische Grundstücksüberlassung dar (BMF-Schreiben vom 20.02.2020, a.a.O., mit Verweis auf BFH-Urteil vom 03.03.2011, Az. V R 23/10, BStBl. II 2012, S. 74). Zu prüfen ist hier im Einzelfall die Möglichkeit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG oder der Vorteil durch einen (anteiligen) Vorsteuerabzug.