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§ 2b UStG: Sponsoring

Spon­so­ring fin­det grundsätz­lich auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage statt. Die An­wen­dung der Aus­nah­me­re­ge­lung des § 2b UStG ist so­mit aus­ge­schlos­sen. So­mit sind die ent­spre­chen­den Verträge um­satz­steu­er­bar und i. d. R. um­satz­steu­er­pflich­tig (BMF-Schrei­ben vom 20.02.2020, a.a.O.).

Hin­weis: Spon­so­ring­verträge be­ste­hen oft­mals lang­fris­tig. Sollte es sich bei dem Spon­sor z. B. um eine Spar­kasse, Bank, Ver­si­che­rung oder an­de­ren nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­ten Un­ter­neh­mer han­deln, sollte die Spon­so­ring­ver­ein­ba­rung frühzei­tig dar­auf geprüft bzw. ergänzt wer­den, wer die ent­ste­hende Um­satz­steu­er­be­las­tung trägt. Ohne Re­ge­lung wäre die Um­satz­steuer zukünf­tig her­aus­zu­rech­nen und die jPdöR hätte so­mit we­ni­ger Mit­tel zur Verfügung. Bei vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Spon­so­ren (z. B. Au­tohäuser, Su­permärkte, etc.) soll­ten Ver­ein­ba­run­gen da­hin­ge­hend ergänzt wer­den, dass die Um­satz­steuer zusätz­lich be­rech­net wer­den darf.

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