Hinweis: Sponsoringverträge bestehen oftmals langfristig. Sollte es sich bei dem Sponsor z. B. um eine Sparkasse, Bank, Versicherung oder anderen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer handeln, sollte die Sponsoringvereinbarung frühzeitig darauf geprüft bzw. ergänzt werden, wer die entstehende Umsatzsteuerbelastung trägt. Ohne Regelung wäre die Umsatzsteuer zukünftig herauszurechnen und die jPdöR hätte somit weniger Mittel zur Verfügung. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Sponsoren (z. B. Autohäuser, Supermärkte, etc.) sollten Vereinbarungen dahingehend ergänzt werden, dass die Umsatzsteuer zusätzlich berechnet werden darf.
Sponsoring findet grundsätzlich auf privatrechtlicher Grundlage statt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2b UStG ist somit ausgeschlossen. Somit sind die entsprechenden Verträge umsatzsteuerbar und i. d. R. umsatzsteuerpflichtig (BMF-Schreiben vom 20.02.2020, a.a.O.).