Hinweis: Die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht sowohl des Verkaufs von Altpapier und anderen werthaltigen Abfällen sowie einer Lieferung des als Nebenprodukt veräußerten Stroms bieten Potential zum Vorsteuerabzug (Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 08.05.2020, Az. S 7107 - 28 - St 171, DStR 2020, S. 2735). Dies kann insbesondere bei anstehenden Investitionen in Wertstoffhöfe, Recycling- oder Kläranlagen von besonderem Interesse sein.
Im Rahmen der Abfallentsorgung (insb. Deponien) oder der Abwasserwirtschaft (insb. Kläranlagen) entstehen regelmäßig Gase, die zur Stromerzeugung genutzt werden. Obgleich diese Gase im Rahmen einer hoheitlichen Maßnahme entstehen und hieraus verwertet werden, sind die Einnahmen aus dem eingespeisten Strom nach der Sonderregelung des § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i. V. m. Anhang I Nr. 2 der MwStSystRL umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (Verfügung des LfSt Bayern vom 10.10.2020, Az. S 7107.1.1-14/8 St33).