Hierbei wird ausdrücklich eine Analogie zu der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. A) UStG gezogen. Voraussetzung für eine Nichtumsatzsteuerbarkeit ist zwingend, dass die Gebühren auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben werden.
Auf Nachfrage der Kultusministerkonferenz hat das BMF klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Studiengebühren bei der Anwendung des § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar sein können (BMF-Schreiben vom 26.11.2020, Az. III C 2 - S 7107/19/10005 :15).