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§ 2b UStG: Errichtung und Unterhaltung gemeinsamer Verkehrseinrichtungen

Zu der Über­nahme von Auf­ga­ben des Trägers der Straßen­bau­last nimmt das Fi­nanz­mi­nis­te­rium Schles­wig-Hol­stein ausführ­lich Stel­lung (Fin­Min Schles­wig-Hol­stein vom 23.03.2021, Az. VI 3510 - S 7107 - 001).

Ins­be­son­dere für den Fall, dass sich ver­schie­dene Straßen­klas­sen (Bun­des­straße, Lan­des­straße, Kreiss­traßen, Ge­mein­destraßen) kreu­zen, über­nimmt oft­mals die un­tere Behörde die Ausführung (Pla­nung, Um­set­zung, Über­wa­chung) der Auf­ga­ben und be­las­tet den wei­te­ren Trägern der Straßen­bau­last (an­tei­lig) die Kos­ten wei­ter.

Nach Ein­schätzung des Fin­Min er­folgt dies re­gelmäßig auf ho­heit­li­cher Ba­sis, ohne dass ein Wett­be­werb zu pri­va­ten Dienst­leis­tern ge­ge­ben ist. Zu­min­dest nach den Re­ge­lun­gen in Schles­wig-Hol­stein können der­ar­tige Ge­neh­mi­gungs-, Pla­nungs- und ähn­li­che Auf­ga­ben aus­schließlich an an­dere jPdöR über­tra­gen wer­den. Ein Wett­be­werb zu pri­va­ten Drit­ten sei so­mit nicht ge­ge­ben. Die (an­tei­lige) Kos­ten­wei­ter­be­las­tung ist so­mit nach § 2b UStG nicht um­satz­steu­er­bar.

Hin­weis: Die ein­zel­nen durch­zuführen­den Tätig­kei­ten können si­cher­lich oft­mals durch pri­vate Dritte er­bracht wer­den bzw. wer­den re­gelmäßig durch ent­spre­chende Be­auf­tra­gung auch durch diese er­bracht. Die Ge­samt­ver­ant­wor­tung der­ar­ti­ger Baumaßnah­men und die Ge­neh­mi­gungs­ho­heit sind u. E. je­doch re­gelmäßig nicht über­trag­bar. Auch über Schles­wig-Hol­stein hin­aus sollte diese Klar­stel­lung - je­weils nach Prüfung des je­wei­li­gen Lan­des­rechts - da­her wei­tere Rechts­si­cher­heit, ins­be­son­dere für Kom­mu­nen, bie­ten.

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