Insbesondere für den Fall, dass sich verschiedene Straßenklassen (Bundesstraße, Landesstraße, Kreisstraßen, Gemeindestraßen) kreuzen, übernimmt oftmals die untere Behörde die Ausführung (Planung, Umsetzung, Überwachung) der Aufgaben und belastet den weiteren Trägern der Straßenbaulast (anteilig) die Kosten weiter.
Nach Einschätzung des FinMin erfolgt dies regelmäßig auf hoheitlicher Basis, ohne dass ein Wettbewerb zu privaten Dienstleistern gegeben ist. Zumindest nach den Regelungen in Schleswig-Holstein können derartige Genehmigungs-, Planungs- und ähnliche Aufgaben ausschließlich an andere jPdöR übertragen werden. Ein Wettbewerb zu privaten Dritten sei somit nicht gegeben. Die (anteilige) Kostenweiterbelastung ist somit nach § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar.
Hinweis: Die einzelnen durchzuführenden Tätigkeiten können sicherlich oftmals durch private Dritte erbracht werden bzw. werden regelmäßig durch entsprechende Beauftragung auch durch diese erbracht. Die Gesamtverantwortung derartiger Baumaßnahmen und die Genehmigungshoheit sind u. E. jedoch regelmäßig nicht übertragbar. Auch über Schleswig-Holstein hinaus sollte diese Klarstellung - jeweils nach Prüfung des jeweiligen Landesrechts - daher weitere Rechtssicherheit, insbesondere für Kommunen, bieten.