Das BMF hat nun klargestellt, dass diese Einnahmen auch ab 2023 (Anwendung § 2b UStG) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind (BMF-Schreiben vom 17.11.2020, Az. III XC 2 - W 7107/19/10004 :012). Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Entgelte für die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen sowie Nebenentgelte i. S. d. § 22 Abs. 9 VerpackG.
Zum 01.01.2019 hat sich das Verpackungsgesetz (VerpackG), insb. § 22 VerpackG, geändert. Einnahmen aus der Einsammlung und Verwertung von Altpapier aus Verpackungsabfällen oblag bereits zuvor den Systembetreibern der Wirtschaft, bspw. dem DSD (Grüner Punkt). JPdöR begründen mit diesen Einnahmen bereits jetzt bei Überschreiten der Nichtaufgriffsgrenze von 35.000 Euro (R 4.1 Abs. 5 S. 1 KStR) einen BgA.