Geschenke an Geschäftsfreunde können nur dann als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 Euro nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Um zu vermeiden, dass der Geschäftsfreund die Geschenke versteuern muss, kann der Schenker die Besteuerung mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % übernehmen. Der BFH entschied hierzu mit Urteil vom 30.3.2017 (Az. IV R 13/14, DStR 2017, S. 1255), dass bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze die übernommene Pauschalsteuer mit einzubeziehen ist. Nach dieser Rechtsauffassung könnten Geschenke an Geschäftsfreunde bei übernommener Pauschalsteuer nur bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von deutlich weniger als 35 Euro als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler erklärte das BMF, dass zwar das Urteil des BFH im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird und somit grundsätzlich von der Finanzverwaltung anzuwenden wäre. Allerdings wurde in der Liste des BMF vom 12.9.2017 der zur Veröffentlichung bestimmten BFH-Urteile ein Hinweis aufgenommen, wonach die Finanzverwaltung weiterhin die bisherige Vereinfachungsregelung anwendet und die Pauschalsteuer bei der Prüfung der 35-Euro-Freigrenze nicht mit einbezieht (s. BMF-Schreiben vom 19.5.2015, BStBl. I 2015, S. 468, Rz. 25).