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37 Wohnungen (nebst Garagen) und drei Teilzeitkräfte stellen noch kein Wohnungsunternehmen dar

FG Düsseldorf 24.6.2015, 4 K 2086/14 Erb

Verfügt eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft über 37 Woh­nun­gen (nebst Ga­ra­gen) und be­schäftigt drei Teil­zeitkräfte, ist sie nicht Woh­nungs­un­ter­neh­men i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ErbStG an­zu­se­hen. Berück­sich­tigt man, dass Woh­nungs­un­ter­neh­men nach der Ein­schätzung des Ge­setz­ge­bers in nicht un­er­heb­li­chem Um­fang Ar­beitsplätze zur Verfügung stel­len, kann bei einem der­art re­la­tiv ge­ringfügi­gen Per­so­nal­auf­wand nicht an­ge­nom­men wer­den, dass die Ver­mie­tung der 37 Woh­nun­gen mit den Ga­ra­gen einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb er­for­dert.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Sohn des Erb­las­sers E. Die­ser ver­st­arb im Mai 2011 und wurde vom Kläger als be­frei­ter Vor­erbe al­lein be­erbt. Der E. und seine Ehe­frau so­wie der Kläger wa­ren Kom­man­di­tis­ten der B-GmbH & Co. KG. Ge­gen­stand der Ge­sell­schaft war die Ver­wal­tung der in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­den und be­le­ge­nen fünf Miet­wohn­grundstücke mit ins­ge­samt 37 Woh­nun­gen und 19 Ga­ra­gen. Die Ga­ra­gen wa­ren teil­wei­sen den ver­mie­te­ten Woh­nun­gen zu­ge­ord­net. In den Jah­ren 2008 bis 2010 wa­ren drei Teil­zeitkräfte be­schäftigt.

Der Kläger machte mit sei­ner Erb­schaft­steu­er­erklärung hin­sicht­lich des Kom­man­dit­an­teils des E. die Steu­er­begüns­ti­gung nach § 13a ErbStG gel­tend. Er war der An­sicht, ihm stehe hin­sicht­lich des Kom­man­dit­an­teils des Erb­las­sers an der B-GmbH & Co. KG die Steu­er­begüns­ti­gung zu, weil es sich bei der Ge­sell­schaft um ein Woh­nungs­un­ter­neh­men i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG han­dele. Der Haupt­zweck der Ge­sell­schaft sei die Ver­mie­tung der Woh­nun­gen und Ga­ra­gen im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs. Dem folgte das Fi­nanz­amt aber nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht für den von To­des we­gen er­wor­be­nen Kom­man­dit­an­teil die Steu­er­begüns­ti­gung des § 13a Abs. 1 u. 2 ErbStG ver­sagt.

Aus­ge­nom­men von der Begüns­ti­gung bleibt nach § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG Vermögen, das zu mehr als 50% aus Ver­wal­tungs­vermögen be­steht. Das war hier gem. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG der Fall, da das Vermögen der B-GmbH & Co. KG im We­sent­li­chen nur aus Drit­ten zur Nut­zung über­las­se­nen Grundstück­stei­len be­stand. Der Kläger konnte sich aber nicht mit Er­folg auf § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG be­ru­fen. Da­nach gehören zum Ver­wal­tungs­vermögen nicht die über­las­se­nen Grundstück­steile, die zum ge­samthände­ri­sch ge­bun­de­nen Be­triebs­vermögen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft gehören, wenn der Haupt­zweck der Ge­sell­schaft in der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen i.S.d. § 181 Abs. 9 BewG be­steht, des­sen Erfüllung einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb er­for­dert.

Nach Auf­fas­sung des Se­nats er­for­derte die Erfüllung des Zwecks des Be­triebs der B-GmbH & Co. KG im Zeit­punkt des To­des des Erb­las­sers kei­nen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb. Die Be­zug­nahme in § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG auf § 14 S. 3 AO ver­deut­licht, dass die bloße Ver­mie­tung von Woh­nun­gen in der Re­gel eine Vermögens­ver­wal­tung ist, die kei­nen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb er­for­dert. Fer­ner ist zu berück­sich­ti­gen, dass der Ge­setz­ge­ber mit der Be­stim­mung des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG den Zweck ver­folgte, Woh­nungs­un­ter­neh­men die Steu­er­begüns­ti­gung des § 13a ErbStG nicht von vorn­her­ein zu ver­sa­gen. Darüber hin­aus ist auf das Ge­samt­bild der Verhält­nisse ab­zu­stel­len, wo­bei quan­ti­ta­tive und qua­li­ta­tive Kri­te­rien her­an­zu­zie­hen sind. In­fol­ge­des­sen stand die An­zahl von le­dig­lich fünf Miet­wohn­grundstücken mit 37 Woh­nun­gen, die im Ei­gen­tum der B-GmbH & Co. KG, zwar als sol­che der An­nahme ei­nes Woh­nungs­un­ter­neh­mens i.S.d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2d ErbStG nicht von vorn­her­ein ent­ge­gen.

Gleich­wohl er­zielte die B-GmbH & Co. KG in den Jah­ren 2008 bis 2010 der­art verhält­nismäßig ge­ringe Ge­winne und Jah­res­umsätze, dass nicht ohne wei­te­res da­von aus­ge­gan­gen wer­den konnte, dass ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb er­for­der­lich war. Fer­ner war zu berück­sich­ti­gen, dass für die 19 Ga­ra­gen, so­weit sie den 37 Woh­nun­gen zu­ge­ord­net wor­den wa­ren, bei der Ver­mie­tung die­ser Ne­benräume kein ins Ge­wicht fal­len­der ad­mi­nis­tra­ti­ver Mehr­auf­wand ent­stan­den war. Letzt­lich wa­ren auch nur drei Teil­zeitkräfte be­schäftigt. Berück­sich­tigt man, dass Woh­nungs­un­ter­neh­men nach der Ein­schätzung des Ge­setz­ge­bers in nicht un­er­heb­li­chem Um­fang Ar­beitsplätze zur Verfügung stel­len, kann nach An­sicht des Se­nats bei einem der­art re­la­tiv ge­ringfügi­gen Per­so­nal­auf­wand nicht an­ge­nom­men wer­den, dass die Ver­mie­tung der 37 Woh­nun­gen mit den Ga­ra­gen einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb er­for­derte.

Link­hin­weis:

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