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§ 4 Nr. 28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht

BFH 21.9.2016, V R 43/15

Die Ver­wen­dung der un­ter­schied­li­chen Be­griffe "ver­wen­det" in § 4 Nr. 28 UStG und "be­stimmt" in der deut­schen Fas­sung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richt­li­nie 77/388/EWG stellt kei­nen sach­li­chen Un­ter­schied dar. Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG ge­bie­tet es, Veräußerungs­umsätze steu­er­frei zu be­han­deln, wenn der Ab­zug der Vor­steuer aus der An­schaf­fung der veräußer­ten Ge­genstände aus­ge­schlos­sen war.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt als KG eine Kli­nik und er­brachte im Streit­jahr 2004 über­wie­gend gem. § 4 Nr. 16b UStG steu­er­freie Umsätze. Im Jahr 2003 hatte sie meh­rere me­di­zi­ni­sche Geräte so­wie eine Te­le­fon­an­lage er­wor­ben. Den Vor­steu­er­ab­zug aus dem Er­werb machte die Kläge­rin nicht gel­tend. Die me­di­zi­ni­schen Geräte und die Te­le­fon­an­lage wur­den in der Fol­ge­zeit im Kli­nik­be­trieb ein­ge­setzt. Da­bei wurde die Nut­zung der Te­le­fon­an­lage ge­gen Ent­gelt auch Pa­ti­en­ten ge­stat­tet.

Im Streit­jahr veräußerte die Kläge­rin im Rah­men ei­nes sale-and-lease-back-Ge­schäfts die 2003 er­wor­be­nen me­di­zi­ni­schen Geräte und die Te­le­fon­an­lage an die A-GmbH und wies in Rech­nun­gen vom 10.3.2004 die Um­satz­steuer i.H.v. ins­ge­samt 78.064 € ge­son­dert aus. Mit Verträgen vom 15. und 16.3.2004 leaste die Kläge­rin al­les zurück. Auf die Lea­sing­ra­ten ent­rich­tete sie die ge­setz­li­che Um­satz­steuer. Darüber hin­aus veräußerte die Kläge­rin im Streit­jahr zwei ältere me­di­zi­ni­sche Geräte, aus de­ren Er­werb sie eben­falls kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ge­macht hatte.

In ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung 2004 be­han­delte die Kläge­rin die Veräußerun­gen der 2003 er­wor­be­nen me­di­zi­ni­schen Geräte und der bei­den Alt­geräte (me­di­zi­ni­sche Geräte) so­wie der Te­le­fon­an­lage als steu­er­pflich­tige Umsätze und nahm gleich­zei­tig eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gem. § 15a UStG vor, weil sich durch die Veräußerung die um­satz­steu­er­li­chen Verhält­nisse geändert hätten. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht und be­han­delte die Veräußerun­gen als gem. § 4 Nr. 28 UStG steu­er­freie Umsätze, weil die me­di­zi­ni­schen Geräte und die Te­le­fon­an­lage zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung aus­schließlich für eine steu­er­be­freite Tätig­keit i.S.v. § 4 Nr. 16b UStG ver­wen­det wor­den seien. Die in den Rech­nun­gen ge­son­dert aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer setzte es nach § 14c UStG fest und lehnte eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gem. § 15a UStG ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Zwar hat das FG zu Recht ent­schie­den, dass hin­sicht­lich der me­di­zi­ni­schen Geräte und der Alt­geräte die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gem. § 15a Abs. 1 S. 1 UStG nicht vor­la­gen, weil im Jahr 2004 ein steu­er­freier Ver­kauf er­folgt war und das Fi­nanz­amt in­so­fern zu Recht einen un­be­rech­tig­ten Um­satz­steu­er­aus­weis gem. § 14c UStG an­ge­nom­men hatte. Gem. § 15a Abs. 1 S. 1 UStG ist für je­des Ka­len­der­jahr der Ände­rung ein Aus­gleich durch eine Be­rich­ti­gung des Ab­zugs der auf die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ent­fal­len­den Vor­steu­er­beträge vor­zu­neh­men, wenn sie bei einem Wirt­schafts­gut in­ner­halb von fünf Jah­ren ab dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Ver­wen­dung die für den ur­sprüng­li­chen Vor­steu­er­ab­zug maßge­ben­den Verhält­nisse ändern. An ei­ner der­ar­ti­gen Ände­rung fehlte es hier al­ler­dings.

Für die Ver­sa­gung des Vor­steu­er­ab­zugs im Zeit­punkt der An­schaf­fung der me­di­zi­ni­schen Geräte war maßge­bend, dass die Kläge­rin diese zunächst zur Ausführung gem. § 4 Nr. 16b UStG steu­er­freier Kran­ken­hau­sumsätze zu ver­wen­den be­ab­sich­tigte. Denn nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen für Leis­tun­gen, die der Un­ter­neh­mer für steu­er­freie Umsätze ver­wen­det. Das ent­spricht auch dem Uni­ons­recht, denn gem. Art. 17 Abs. 2a der Richt­li­nie 77/388/EWG ist der Steu­er­pflich­tige be­fugt, die im In­land ge­schul­dete oder ent­rich­tete Mehr­wert­steuer für Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen, die ihm von einem an­de­ren Steu­er­pflich­ti­gen ge­lie­fert oder er­bracht wer­den, von der von ihm ge­schul­de­ten Steuer ab­zu­zie­hen, so­weit die Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen für Zwecke sei­ner be­steu­er­ten Umsätze ver­wen­det wer­den.

Der Ver­kauf der me­di­zi­ni­schen Geräte hat zu kei­ner Ände­rung i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG geführt, weil die Veräußerung gem. § 4 Nr. 28 UStG steu­er­frei war und des­halb ebenso gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG zum Vor­steu­er­aus­schluss führte wie die gem. § 4 Nr. 16b UStG steu­er­freien Kran­ken­hau­sumsätze. Gem. § 4 Nr. 28 UStG ist die Lie­fe­rung von Ge­genständen u.a. dann steu­er­frei, wenn der Un­ter­neh­mer die ge­lie­fer­ten Ge­genstände aus­schließlich für eine nach § 4 Nrn. 8 bis 27 UStG steu­er­freie Tätig­keit ver­wen­det hat. Und so ver­hielt es sich hier, denn die Kläge­rin hatte die me­di­zi­ni­schen Geräte zunächst aus­schließlich zur Ausführung gem. § 4 Nr. 16b UStG steu­er­freier Umsätze ver­wen­det.

Die Re­ge­lung verstößt nicht ge­gen Uni­ons­recht, son­dern setzt Art. 13 Teil B Buchst. c der Richt­li­nie 77/388/EWG (ab 1.1.2007 Art. 136 MwSt­Sys­tRL) zu­tref­fend um. Die Ver­wen­dung der un­ter­schied­li­chen Be­griffe "ver­wen­det" in § 4 Nr. 28 UStG und "be­stimmt" in der deut­schen Fas­sung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richt­li­nie 77/388/EWG be­deu­tet kei­nen sach­li­chen Un­ter­schied. Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG ge­bie­tet es, Veräußerungs­umsätze steu­er­frei zu be­han­deln, wenn der Ab­zug der Vor­steuer aus der An­schaf­fung der veräußer­ten Ge­genstände aus­ge­schlos­sen war.

Das FG hat aber zu Un­recht an­ge­nom­men, dass auch hin­sicht­lich der Te­le­fon­an­lage die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nicht erfüllt wa­ren. Hin­sicht­lich der Te­le­fon­an­lage lag eine Ände­rung der Verhält­nisse i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG vor, weil die Kläge­rin diese im Zeit­punkt des Er­werbs zur Ausführung so­wohl steu­er­freier als auch steu­er­pflich­ti­ger Umsätze zu ver­wen­den be­ab­sich­tigte, während der Ver­kauf in vol­lem Um­fang steu­er­pflich­tig war. Der Se­nat konnte je­doch nicht durch­ent­schei­den, weil die Fest­stel­lun­gen des FG nicht aus­reich­ten, um die Um­satz­steuer fest­set­zen zu können, sind die er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen nach­zu­ho­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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