Die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten mit dem ÖPNV setzt voraus, dass
- die Zuschüsse dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
- damit tatsächlich anfallende Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im ÖPNV übernommen oder dem Arbeitnehmer erstattet werden.
Unter die Steuerbefreiung fällt insb. die kostenfreie oder verbilligte Überlassung eines sog. Jobtickets bzw. die Erstattung der entsprechenden Aufwendungen durch den Arbeitgeber. Für die Steuerfreiheit ist dabei unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Jobticket neben Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch für andere private Fahrten nutzt. Allerdings gilt die Steuerbegünstigung bei privaten Fahrten nur im öffentlichen Personennahverkehr. Als Jobticket kann nun alternativ zum bisherigen, regional angebotenen Jobticket des ÖPNV auch das neu eingeführte 49 Euro-Ticket verwendet werden, das nicht nur die regionale, sondern die deutschlandweite Nutzung des ÖPNV ermöglicht. Arbeitgeber werden sich insb. dann bereit erklären, das 49 Euro-Ticket als Jobticket zu verwenden, wenn dieses günstiger als das bisher regional angebotene Jobticket ist.
Hinweis: Ein vergünstigtes ÖPNV-Ticket wurde bereits im Sommer 2022 mit dem sog. 9 Euro-Ticket angeboten. Hinsichtlich dessen Verwendung als Jobticket äußerte sich das BMF explizit mit Schreiben vom 30.05.2022 (Az. IV C 5 - S 2351/19/10002 :007). Dem Vernehmen nach sieht die Finanzverwaltung beim 49 Euro-Ticket keinen Bedarf an entsprechenden weiteren Ausführungen. Damit gelten die vorgenannten allgemeinen Voraussetzungen zur Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen. Arbeitgeber, die bislang höhere Aufwendungen für das bisherige Jobticket übernommen haben, sollten darauf achten, die Zuschüsse ab Nutzung des 49 Euro-Tickets entsprechend zu begrenzen. Übersteigen die Zuschüsse des Arbeitgebers für das Jobticket die tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Arbeitnehmers, liegt nämlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Anders als beim 9 Euro-Ticket besteht hier nicht die Möglichkeit einer Jahresbetrachtung, innerhalb der die Zuschüsse nicht die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen dürfen. Vielmehr ist im jeweiligen Monat zu prüfen, ob maximal die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers erstattet werden.