Der Sachverhalt:
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, die Antragstellerin habe am 20.8.2013 Grundbesitz durch Einbringung erworben. Der Erwerbsvorgang unterliege gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Das FG lehnte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grunderwerbsteuerbescheids ab. Der BFH wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück.
Gründe:
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Die Erklärungen des A sind dahin zu verstehen, dass er sich zur Übertragung u.a. des streitgegenständlichen Grundbesitzes auf die Antragstellerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten verpflichtet hatte. Denn die beurkundeten Erklärungen und der von A erstellte Sachgründungsbericht ließen nicht auf eine Ausgliederung, sondern auf die Einbringung der Gegenstände des Einzelunternehmens schließen. Die rechtswirksame Errichtung der GmbH war deshalb auf die Einbringung des Einzelunternehmens des A zurückzuführen.
Infolgedessen war das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG im Streitfall nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht erhoben. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der sachliche Anwendungsbereich der Vergünstigungsnorm auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbare Rechtsvorgänge beschränkt. Ergibt sich die Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, scheidet eine Steuervergünstigung aus.
Im vorliegenden Fall war die Einbringung des Einzelunternehmens in die Antragstellerin nicht nach § 6a Satz 1 GrEStG n.F. steuerbegünstigt. Denn die Einbringung war nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar und wurde damit nicht vom Anwendungsbereich des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. erfasst. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids ergaben sich auch nicht daraus, dass § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. die Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG rückwirkend auf Erwerbsvorgänge anordnet, die nach dem 6. 6. 2013 verwirklicht werden. Denn die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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