Im Streitfall ging es um eine Abwärtsverschmelzung, bei welcher die Klägerin, eine GmbH, als übernehmende Rechtsträgerin eine § 6b EStG-Rücklage der Rechtsvorgängerin, ebenfalls eine GmbH, für eine Investition nutzen wollte. Die Besonderheit bestand darin, dass sich dem Tag des Ablaufs der vierjährigen Reinvestitionsfrist der rückwirkende Verschmelzungsstichtag unmittelbar anschloss.
Der BFH entschied mit Urteil vom 29.4.2020 (Az. IX R 39/18), dass die § 6b EStG-Rücklage in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Rechtsträgerin zum 30.6.2011 nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG aufzulösen war und somit nicht im Rahmen der Verschmelzung zum Umwandlungsstichtag 1.7.2011 unter Buchwertfortführung auf die übernehmende Rechtsträgerin übergehen konnte.
Hinweis
Unproblematisch war im Streitfall die Tatsache, dass die Rücklage in der Handelsbilanz der Überträgerin bereits vollständig aufgelöst war, da keine Bindungswirkung der Handels- für die Steuerbilanz besteht.