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Steuerberatung

Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

Ge­winne aus dem Ver­kauf von Im­mo­bi­lien können in eine § 6b EStG-Rück­lage ein­ge­stellt und bei Re­inves­ti­tion in­ner­halb von vier Jah­ren von den An­schaf­fungs­kos­ten des Re­inves­ti­ti­ons­ob­jekts ab­ge­zo­gen wer­den. Doch was pas­siert, wenn die Re­inves­ti­ti­ons­frist am Tag vor dem Um­wand­lungs­stich­tag en­det?

Im Streit­fall ging es um eine Abwärts­ver­schmel­zung, bei wel­cher die Kläge­rin, eine GmbH, als über­neh­mende Recht­sträge­rin eine § 6b EStG-Rück­lage der Rechts­vorgänge­rin, eben­falls eine GmbH, für eine In­ves­ti­tion nut­zen wollte. Die Be­son­der­heit be­stand darin, dass sich dem Tag des Ab­laufs der vierjähri­gen Re­inves­ti­ti­ons­frist der rück­wir­kende Ver­schmel­zungs­stich­tag un­mit­tel­bar an­schloss.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 29.4.2020 (Az. IX R 39/18), dass die § 6b EStG-Rück­lage in der steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz der über­tra­gen­den Recht­sträge­rin zum 30.6.2011 nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG auf­zulösen war und so­mit nicht im Rah­men der Ver­schmel­zung zum Um­wand­lungs­stich­tag 1.7.2011 un­ter Buch­wert­fortführung auf die über­neh­mende Recht­sträge­rin über­ge­hen konnte.

Hinweis

Un­pro­ble­ma­ti­sch war im Streit­fall die Tat­sa­che, dass die Rück­lage in der Han­dels­bi­lanz der Überträge­rin be­reits vollständig auf­gelöst war, da keine Bin­dungs­wir­kung der Han­dels- für die Steu­er­bi­lanz be­steht.

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