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Steuerberatung

6b-Rücklage Keine Verkürzung des Reinvestitionszeitraums durch Verschmelzung

FG Münster v. 17.9.2018 - 13 K 2082/15 K,G

Eine Rück­lage nach § 6b EStG geht auch dann auf den Rechts­nach­fol­ger über, wenn die Ver­schmel­zung ex­akt vier Jahre nach Rück­la­gen­bil­dung statt­fin­det. Eine zeit­li­che Rei­hen­folge ist auch nicht dem Um­stand zu ent­neh­men, dass die Steu­er­bi­lanz die tech­ni­sche Grund­lage für die Um­wand­lungs­bi­lanz dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin der B-GmbH, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand im Han­del mit Im­mo­bi­lien und in der Ver­wal­tung von Im­mo­bi­lien be­stand. Die B-GmbH war Or­gan­ge­sell­schaft ei­ner an­de­ren GmbH, die zum Bi­lanz­stich­tag 30.6.2007 einen Ge­winn aus der Veräußerung ei­nes Grundstücks in eine § 6b-Rück­lage ein­ge­stellt hatte. Im Juni 2011 veräußerte die Kläge­rin an eine KG, de­ren al­lei­nige Kom­man­di­tis­tin sie war, ein Grundstück.

Im fol­gen­den Wirt­schafts­jahr wurde die Mut­ter-GmbH auf die Kläge­rin zum Stich­tag 1.7.2011 ver­schmol­zen. In ih­rer letz­ten Bi­lanz zum 30.6.2011 löste die Mut­ter die Rück­lage nur teil­weise ge­win­nerhöhend auf. Im Übri­gen ging sie da­von aus, dass die Rück­lage auf die Kläge­rin über­ge­gan­gen sei und diese sie auf die KG zur Über­tra­gung auf die An­schaf­fungs­kos­ten für das Grundstück über­tra­gen könne.

Das Fi­nanz­amt löste die Rück­lage dem­ge­genüber in vol­lem Um­fang in der Steu­er­bi­lanz zum 30.6.2011 bei der Mut­ter-GmbH ge­win­nerhöhend auf und nahm zusätz­lich einen Ge­winn­zu­schlag von 24 % vor. Da die Um­wand­lungs­bi­lanz erst nach der Steu­er­bi­lanz auf­zu­stel­len sei, könne die Rück­lage in der Um­wand­lungs­bi­lanz nicht mehr aus­ge­wie­sen wer­den. Die Ver­schmel­zung führe nicht dazu, dass die Rück­lage wie­der auf­lebe.

Das FG gab der hier­ge­gen von der Kläge­rin als Rechts­nach­fol­ge­rin der Mut­ter-GmbH er­ho­be­nen Klage in vol­lem Um­fang statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: XI R 39/18 anhängig.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat die bei der B-GmbH zum 30.6.2011 noch be­ste­hende § 6b-Rück­lage zu Un­recht ge­win­nerhöhend auf­gelöst und eben­falls zu Un­recht einen Ge­winn­zu­schlag nach § 6b Abs. 7 EStG in An­satz ge­bracht.

Die Rück­lage durfte bei der Mut­ter nicht ge­win­nerhöhend auf­gelöst wer­den, weil sie mit Ab­lauf des 30.6.2011 dort nicht mehr be­stan­den hatte, son­dern auf die Kläge­rin über­ge­gan­gen war. Für die Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes, dass der Vermögensüberg­ang auf die Kläge­rin auf­grund der Ver­schmel­zung erst eine lo­gi­sche Se­kunde nach Ab­lauf des Wirt­schafts­jah­res der Mut­ter er­folgt sei, be­stand keine Rechts­grund­lage.

Eine zeit­li­che Rei­hen­folge ist auch nicht dem Um­stand zu ent­neh­men, dass die Steu­er­bi­lanz die tech­ni­sche Grund­lage für die Um­wand­lungs­bi­lanz dar­stellt. Viel­mehr wi­der­spricht die Ver­sa­gung der Über­tra­gung der Rück­lage der ge­setz­li­chen Wer­tung, weil an­de­ren­falls der Re­inves­ti­ti­ons­zeit­raum von 48 Mo­na­ten verkürzt wird.

Zur Frage, ob die Kläge­rin die Rück­lage ih­rer­seits auf die KG über­tra­gen kann, mus­ste der Se­nat keine Stel­lung­nahme ab­ge­ben. Diese Frage ist viel­mehr im Rah­men des Fest­stel­lungs­be­scheids für die KG zu ent­schei­den.

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