Voraussetzung für die steuerneutrale Übertragung einer § 6b-Rücklage ist, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören. Bei Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts in einer in der EU oder im EWR belegenen Betriebsstätte ist zwar eine solche Übertragung nicht möglich. Jedoch kann die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn des ursprünglichen inländischen Wirtschaftsguts gestundet und über fünf Jahre verteilt gezahlt werden, § 6b Abs. 2a EStG i. d. F. des StÄndG 2015. Der BFH entschied nun in seinem Urteil vom 22.6.2017 (Az. VIR 84/14), dass diese Regelung unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Ergänzend führt der BFH aus, dass bei Veräußerung eines nach § 6b begünstigten Wirtschaftsguts in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 am 6.11.2015 ein Stundungsantrag auch nachträglich genügt.
Hinweis
Laut dem Gesetzeswortlaut des § 6b Abs. 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2015 muss der Antrag im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gestellt werden. Demgegenüber genügt laut Gesetzesbegründung auch ein Antrag mit der Abgabe der Steuererklärung. Zwar ließ der BFH offen, ob er dem trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts folgt. Er stellte aber klar, dass der Gesetzeswortlaut zumindest dann nicht maßgeblich ist, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert wurde und die Steuererklärung bereits vor dem 6.11.2015 abgegeben war. In diesen Fällen genüge ein nachträglich gestellter Stundungsantrag für das betreffende Wirtschaftsjahr.