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Steuerberatung

§ 6b-Rücklage: Übertragung auf EU-Betriebsstätte

Die vor­ge­se­hene Steu­er­stun­dung bei An­schaf­fung ei­nes Er­satz­wirt­schafts­guts in ei­ner EU-Be­triebsstätte ist uni­ons­rechts­kon­form, so der BFH.

Vor­aus­set­zung für die steu­erneu­trale Über­tra­gung ei­ner § 6b-Rück­lage ist, dass die an­ge­schaff­ten oder her­ge­stell­ten Er­satz­wirt­schaftsgüter zum An­la­ge­vermögen ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte des Steu­er­pflich­ti­gen gehören. Bei An­schaf­fung oder Her­stel­lung ei­nes Er­satz­wirt­schafts­guts in ei­ner in der EU oder im EWR be­le­ge­nen Be­triebsstätte ist zwar eine sol­che Über­tra­gung nicht möglich. Je­doch kann die Ein­kom­men­steuer auf den Veräußerungs­ge­winn des ur­sprüng­li­chen inländi­schen Wirt­schafts­guts ge­stun­det und über fünf Jahre ver­teilt ge­zahlt wer­den, § 6b Abs. 2a EStG i. d. F. des StÄndG 2015. Der BFH ent­schied nun in sei­nem Ur­teil vom 22.6.2017 (Az. VIR 84/14), dass diese Re­ge­lung uni­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den ist.

Ergänzend führt der BFH aus, dass bei Veräußerung ei­nes nach § 6b begüns­tig­ten Wirt­schafts­guts in einem Wirt­schafts­jahr vor In­kraft­tre­ten des StÄndG 2015 am 6.11.2015 ein Stun­dungs­an­trag auch nachträglich genügt.

Hinweis

Laut dem Ge­set­zes­wort­laut des § 6b Abs. 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2015 muss der An­trag im Wirt­schafts­jahr der Veräußerung ge­stellt wer­den. Dem­ge­genüber genügt laut Ge­set­zes­begründung auch ein An­trag mit der Ab­gabe der Steu­er­erklärung. Zwar ließ der BFH of­fen, ob er dem trotz des ein­deu­ti­gen Ge­set­zes­wort­lauts folgt. Er stellte aber klar, dass der Ge­set­zes­wort­laut zu­min­dest dann nicht maßgeb­lich ist, wenn das begüns­tigte Wirt­schafts­gut in einem Wirt­schafts­jahr vor In­kraft­tre­ten des StÄndG 2015  veräußert wurde und die Steu­er­erklärung be­reits vor dem 6.11.2015 ab­ge­ge­ben war. In die­sen Fällen genüge ein nachträglich ge­stell­ter Stun­dungs­an­trag für das be­tref­fende Wirt­schafts­jahr.

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