Wird eine 6b-Rücklage durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen berücksichtigt, darf laut Urteil des BFH vom 22.11.2018 (Az. VI R 50/16 ) die 6b-Rücklage aber erst in dem Zeitpunkt in den anderen Betrieb überführt werden, in dem der Abzug erfolgt. Der BFH verneint damit im Einklang mit der Finanzverwaltung (R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR) die Überführung der 6b-Rücklage bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
Im zugrunde liegenden Streitfall bildeten die Eltern des Klägers im Wirtschaftsjahr 2005/2006 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eine 6b-Rücklage. Am 30.12.2006 übertrugen sie den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich auf den Kläger. Die Eltern waren zudem an einer KG beteiligt. Sie wiesen in ihrer Sonderbilanz bei der KG auf den 31.12.2006 die 6b-Rücklage aus, die sie am 5.7.2007 durch Abzug von den Herstellungskosten einer in 2007 fertiggestellten Immobilie in ihrem Sonderbetriebsvermögen auflösten.
Der BFH verneint die Übertragung der 6b-Rücklage im Rahmen der Sonderbilanz der Eltern auf den 31.12.2006. Da der landwirtschaftliche Betrieb bereits zum 30.12.2006 auf den Kläger überging, konnte die 6b-Rücklage nicht in 2007 auf den anderen Betrieb der Eltern übertragen werden und sei vielmehr mit Ablauf des Reinvestitionszeitraums im landwirtschaftlichen Betrieb aufzulösen.