Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist als Betriebsvermögen begünstigungsfähiges Vermögen vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (90 %-Einstiegstest). Zum Verwaltungsvermögen zählen u. a. Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).
Im Fall eines Handelsunternehmens, dessen begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht, sind laut Urteil des BFH vom 13.09.2023 (Az. II R 49/21) für diese Prüfung allerdings die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen. Der BFH sieht eine solche erweiternde Auslegung der Vorgaben des 90 %-Einstiegstests aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen als geboten an. Um aber zu verhindern, dass auch Erwerber von Cash-Gesellschaften Steuerbegünstigungen erhalten, setzt der BFH zudem voraus, dass der Hauptzweck der Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG ist.
Damit stand im Streitfall der 90 %-Einstiegstest der Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG nicht entgegen. Im Streitfall wurde eine 100 %-Beteiligung an einer GmbH schenkweise übertragen. Der Wert des Anteils der GmbH wurde mit 555.975 Euro, die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel mit rund 2,5 Mio. Euro und der Schulden mit rund 3,1 Mio. Euro festgestellt.