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Steuerberatung

90-Prozent-Grenze gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG verfassungsgemäß?

FG Münster v. 3.6.2019 - 3 V 3697/18

Berück­sich­tigt das Fi­nanz­amt bei der Be­rech­nung der Schen­kung­steuer bezüglich der Schen­kung al­ler An­teile ei­ner GmbH die Möglich­kei­ten der Steu­er­ent­las­tung gem. §13a, b ErbStG nicht, da die 90-Pro­zent-Grenze des §13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG über­schrit­ten wurde, ist ein An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung begründet, da er­heb­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der Aus­le­gung des §13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG be­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin er­warb durch Schen­kung ih­res Va­ters alle An­teile an ei­ner GmbH. Auf An­for­de­rung des An­trags­geg­ners stellte das Fi­nanz­amt für Zwecke der Schen­kung­steuer die ver­schie­de­nen Vermögens­po­si­tio­nen der GmbH ge­son­dert und ein­heit­lich fest.

Der An­trags­geg­ner setzte die Schen­kungs­steuer fest, wo­bei er den Wert des Er­werbs so­wie Vor­schen­kun­gen zu Grunde lag und zu­vor den Frei­be­trag nach § 16 ErbStG i.H.v. 400.000 € ab­zog. Eine Begüns­ti­gung nach § 13a ErbStG könne nach der sog. 90-Pro­zent-Prüfung gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht gewährt wer­den.

Die An­trag­stel­le­rin legte Ein­spruch ein und be­an­tragte die Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Sie habe die Gewährung ei­nes Ver­scho­nungs­ab­schlags i.H.v. 100% gem. § 13a Abs. 10 ErbStG be­an­tragt, der ihr ver­sagt wor­den war. Die Prüfung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei je­doch ver­fas­sungs­wid­rig.

 

Das FG gab dem An­trag statt.

Die Gründe:
Die Voll­zie­hung des Schen­kung­steu­er­be­scheids wird aus­ge­setzt.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Voll­zie­hung ei­nes an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akts aus­ge­setzt wer­den, wenn ernst­li­che Zwei­fel an des­sen Rechtmäßig­keit be­ste­hen oder wenn die Voll­zie­hung für den Be­trof­fe­nen eine un­bil­lige, nicht durch über­wie­gende öff­ent­li­che In­ter­es­sen ver­tret­bare Härte zur Folge hätte. Ernst­li­che Zwei­fel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO lie­gen vor, wenn bei sum­ma­ri­scher Prüfung des an­ge­foch­te­nen Be­scheids ge­wich­tige Gründe zu Tage tre­ten, die Un­si­cher­heit in der Be­ur­tei­lung ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Tat­fra­gen be­wir­ken.

Auch ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel an der Gültig­keit ei­ner dem an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akt zu Grunde lie­gen­den Norm können ernst­li­che Zwei­fel dar­stel­len. Al­ler­dings ist bei der An­nahme ver­fas­sungs­recht­li­cher Zwei­fel wei­ter Vor­aus­set­zung, dass ein be­son­de­res be­rech­tig­tes In­ter­esse des An­trag­stel­lers an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes vor­liegt.

Ein sol­cher ernst­haf­ter Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Schen­kung­steu­er­be­scheids liegt hier vor. Die ge­setz­li­che Re­ge­lung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG führt zu einem wirt­schaft­lich nicht nach­voll­zieh­ba­ren Er­geb­nis, wie die An­trag­stel­le­rin un­ter Hin­weis auf zahl­rei­che Li­te­ra­tur­stim­men anführte. In­so­fern ist auch zwei­fel­haft, ob die­ses Er­geb­nis durch den Ge­set­zes­zweck, der darin be­steht, Miss­brauch zu ver­hin­dern ge­deckt wird.

Es bleibt dem Haupt­sa­che­ver­fah­ren die Ent­schei­dung der Frage vor­be­hal­ten, ob eine Aus­le­gung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG er­fol­gen muss. Da­mit kann da­hin­ste­hen, ob im Streit­fall ge­ge­be­nen­falls auch ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel be­ste­hen und ob in­so­weit ein be­son­de­res In­ter­esse der An­trag­stel­le­rin an der Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes ge­ge­ben ist.

Link­hin­weis:
Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len veröff­ent­lich­ten Voll­text des Be­schlus­ses kli­cken Sie bitte hier.

21.11.2019 nach oben

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