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Abgeltungsteuer: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

BFH 28.7.2015, VIII R 50/14

Der An­trag auf Be­steue­rung der Ka­pi­tal­einkünfte aus ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer un­ter An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG ist spätes­tens zu­sam­men mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung zu stel­len. Eine ent­spre­chende kon­klu­dente An­trag­stel­lung auf­grund des recht­zei­tig ge­stell­ten An­trags auf Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG schei­det bei einem fach­kun­dig be­ra­te­nen Steu­er­pflich­ti­gen in der Re­gel aus.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war an ei­ner GmbH be­tei­ligt und er­zielte aus die­ser Be­tei­li­gung Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen in Form sog. ver­deck­ter Ge­winn­aus­schüttun­gen. Diese wa­ren nach § 32d Abs. 1 EStG mit der Ab­gel­tung­steuer i.H.v. 25 % be­steu­ert wor­den. In ih­rer von einem Steu­er­be­ra­ter er­stell­ten Steu­er­erklärung stellte die Kläge­rin zwar u.a. einen An­trag auf sog. Güns­ti­gerprüfung, nicht je­doch einen An­trag auf Re­gel­be­steue­rung nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst a EStG für diese Ka­pi­tal­erträge.

Eine Re­gel­be­steue­rung der Ka­pi­tal­erträge hätte zu ei­ner ge­rin­ge­ren Steuer geführt. Die­sen An­trag stellte die Kläge­rin erst, nach­dem sie die von ihr un­ter­schrie­bene Ein­kom­men­steu­er­erklärung beim Fi­nanz­amt ab­ge­ge­ben hatte, al­ler­dings noch vor dem Ab­schluss der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung. Das Fi­nanz­amt lehnte eine Berück­sich­ti­gung des An­trags bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung als verspätet ab, da der An­trag spätes­tens zu­sam­men mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung zu stel­len sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der von der Kläge­rin erst nach der Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung ge­stellte An­trag auf Be­steue­rung der Ka­pi­tal­einkünfte nach der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer un­ter An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG zu kei­ner Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für 2009 führt. Er ist nicht in­ner­halb der in § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG ge­re­gel­ten Frist ge­stellt wor­den, und die Vor­aus­set­zun­gen für eine Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand gem. § 110 AO la­gen nicht vor.

Nach der ein­deu­ti­gen ge­setz­li­chen Re­ge­lung des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 S. 4 EStG ist der An­trag auf Re­gel­be­steue­rung der Ka­pi­tal­einkünfte aus ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft spätes­tens zu­sam­men mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung zu stel­len. Ab­zu­stel­len ist in­so­weit auf den Ein­gangs­stem­pel des Fi­nanz­amts auf der in Pa­pier­form ab­ge­ge­ben Ein­kom­men­steu­er­erklärung. Ge­gen diese Be­fris­tung des An­trags­rechts be­ste­hen keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken.

Der Kläge­rin kommt auch nicht zu­gute, dass sie in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung einen da­von un­abhängi­gen an­de­ren An­trag (hier: auf Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) ge­stellt hat. Die­ser An­trag kann den ge­bo­te­nen An­trag auf Re­gel­be­steue­rung für Erträge aus Be­tei­li­gun­gen an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten nicht er­set­zen. Eine ent­spre­chende kon­klu­dente An­trag­stel­lung hat der BFH je­den­falls bei einem fach­kun­dig be­ra­te­nen Steu­er­pflich­ti­gen ab­ge­lehnt. Die man­gelnde Kennt­nis des Steu­er­be­ra­ters über ver­fah­rens­recht­li­che Fris­ten begründet grundsätz­lich einen Ver­schul­dens­vor­wurf, so dass auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand nicht vor­lie­gen.

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