In beiden Fällen verneint der BFH den erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG, der zu einer nur quotalen Berücksichtigung von Schulden und Lasten führt (Urteile vom 22.7.2015, Az. II R 21/13 und II R 12/14).
Im ersten Fall konnte der Wert eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses bei nach § 13a ErbStG begünstigtem Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Im zweiten Fall waren die Verpflichtungen zur Zahlung eines geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit bei Erwerb eines nach § 13a ErbStG begünstigten Anteils an einer Kapitalgesellschaft abziehbar.