Der Sachverhalt:
Der im Außendienst tätige Kläger erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte. Dem Kläger war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-Prozent-Regelung mit 523 € mtl. (6.276 € im Jahr 2012), ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG wurde in Ermangelung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht erfasst.
Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Kosten mit der Begründung, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liege nicht vor. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, nach der die vom Arbeitgeber selbst getragenen übrigen Kfz-Kosten 6.348 € im Jahr 2012 betragen hatten. Dazu trug er vor, nunmehr von seinem Wahlrecht zum Wechsel von der 1-Prozent-Regelung zur Besteuerung nach der Fahrtenbuchmethode Gebrauch zu machen. Der Arbeitslohn sei deshalb um den wegen der Kfz-Nutzung pauschal ermittelten Sachbezug zu kürzen, stattdessen sei der Wert des Sachbezugs mit 27 Prozent der vom Arbeitgeber getragenen Kfz-Kosten zu berücksichtigen. Außerdem seien entsprechend dem beruflichen Nutzungsteil des Kfz 73 Prozent der selbst getragenen Benzinkosten als Werbungskosten abzuziehen.
Das FG gab der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung der Benzinkosten als weitere Werbungskosten begehrte, statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Kläger getragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1-Prozent-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar.
Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns (Festgehalt und Provision) aufgewendet wurden und als durch diese Einnahmen veranlasste Werbungkosten nach allgemeinen Grundsätzen gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten sind als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
Der Senat ist der Ansicht, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt worden ist. Die in § 8 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 EStG enthaltenen Regelungen stellen lediglich spezielle Grundsätze für die Bewertung der Einnahme "Kfz-Nutzung" auf und treffen keine Aussage zum Werbungskostenabzug. Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
Die Berücksichtigung von Werbungkosten bei der Wertermittlung nach der 1-Prozent-Regelung stellt weder eine unzulässige Vermengung der beiden vom Gesetz zur Ermittlung des Wertes der privaten Kfz-Nutzung vorgesehen Methoden dar noch wird dadurch der Vereinfachungszweck der gesetzlichen Regelung gefährdet. Der Wert der Einnahme wird bei der pauschalen Methode weiterhin mit 1 Prozent des Listenpreises angesetzt. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, seine entsprechenden Werbungskosten geltend zu machen und nachzuweisen. Die Werbungskosten können ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Berücksichtigung finden. Eine Aufteilung erübrigt sich, weil die Aufwendungen entweder durch die betrieblichen Fahrten veranlasst worden sind oder zur Erlangung des Sachbezugs "Privatfahrten" getätigt wurden.
Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung wird die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Kfz-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selbst zu tragen verpflichtet sind, abgemildert. Dass mit dem in § 8 Abs. 2 S. 2 EStG enthaltenen Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für die Typisierung auf eine Regelung zurückgegriffen wird, bei der sich sämtliche Kfz-Aufwendungen steuerlich ausgewirkt haben, spricht ebenfalls dafür, erwerbsbedingten Aufwand zum Abzug zuzulassen. Anderenfalls würden die individuell vom Arbeitnehmer getragenen Kosten ganz oder teilweise sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt bleiben, obwohl es sich um Aufwand für ein betriebliches Kfz handelt.
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