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Abzug der Kosten für behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung

FG Baden-Württemberg 19.3.2014, 1 K 3301/12

Die Auf­wen­dun­gen für den be­hin­der­ten­ge­rech­ten Um­bau der häus­li­chen Dusch­ka­bine können in vol­ler Höhe als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung in Ab­zug ge­bracht wer­den. Ab­zieh­bar sind auch die not­wen­di­gen Fol­ge­kos­ten für sol­ches Ma­te­rial, das - wie etwa Wand­flie­sen, Tür und Ar­ma­tu­ren - durch den Aus­bau der al­ten Duschwanne be­schädigt wor­den und an die neue Tiefe der Du­sche an­zu­pas­sen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist an Mul­ti­pler Skle­rose er­krankt. Im Jahre 2011 ließ sie für rd. 5.700 € die Dusch­ka­bine in ih­rer Ei­gen­tums­woh­nung so um­bauen, dass sie bo­den­gleich be­geh­bar war und mit einem Roll­stuhl be­fah­ren wer­den konnte. Dazu mus­ste die Du­sche neu aus­ge­fliest wer­den, wo­bei auch die Ar­ma­tu­ren und die Ein­gangstür er­neu­ert wurde. Die Pfle­ge­kasse lehnte die Über­nahme der Um­bau­kos­ten ab, da für die Kläge­rin keine Pfle­ge­stufe be­stand.

Das Fi­nanz­amt ist der An­sicht, dass nur ein ge­rin­ger Teil der Auf­wen­dun­gen (rd. 500 € für Du­sch­ele­ment, Ab­lauf, Ro­strah­men, Un­ter­bau und Bo­den­flie­sen) als krank­heits­be­dingte außer­gewöhn­li­che Be­las­tung bei der Ein­kom­men­steuer ab­ge­zo­gen wer­den könn­ten, während die übri­gen bau­li­chen Maßnah­men nicht durch die Be­hin­de­rung ver­ur­sacht wor­den seien.

Das FG gab der ge­gen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Auf­wen­dun­gen für den Um­bau der Du­sche zu Un­recht nicht in vol­ler Höhe als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­ge­zo­gen.

Mehr­auf­wen­dun­gen für einen be­hin­der­ten­ge­rech­ten Um- oder Neu­bau ei­nes Hau­ses oder ei­ner Woh­nung können als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG ab­zieh­bar sein, denn es sind größere Auf­wen­dun­gen, als sie der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens- und Vermögens­verhält­nisse so­wie glei­chen Fa­mi­li­en­stan­des er­wach­sen. Auf­wen­dun­gen in­folge Körper­be­hin­de­rung wa­ren ebenso wie Krank­heits­kos­ten von je­her ein An­wen­dungs­fall der Zwangsläufig­keit aus tatsäch­li­chen Gründen. Dies gilt ins­be­son­dere auch für be­hin­de­rungs­be­dingte Mehr­kos­ten ei­nes Um- oder Neu­baus. Denn eine schwer­wie­gende Be­hin­de­rung des Steu­er­pflich­ti­gen oder ei­nes An­gehöri­gen begründet eine tatsäch­li­che Zwangs­lage, die eine be­hin­der­ten­ge­rechte Ge­stal­tung des Wohn­um­felds un­aus­weich­lich macht.

Hier wurde we­gen der Be­hin­de­rung der Kläge­rin die alte Duschwanne ent­fernt und durch ein bo­den­glei­ches Du­sch­ele­ment er­setzt. Die Auf­wen­dun­gen für das ent­spre­chende Ma­te­rial und die Ar­beits­leis­tung die­nen un­mit­tel­bar der Lin­de­rung der Be­schwer­den der Kläge­rin. Ab­zieh­bar sind als not­wen­dige Fol­ge­kos­ten auch die Auf­wen­dun­gen für eine neue - längere  Tür, da an­sons­ten die Du­sche nicht mehr be­stim­mungs­gemäß nutz­bar wäre. Das glei­che gilt für die Wand­flie­sen und die Ar­ma­tu­ren, die durch den Aus­bau der al­ten Duschwanne zu­min­dest teil­weise be­schädigt wur­den bzw. an die neue Tiefe der Du­sche an­zu­pas­sen wa­ren. Im Übri­gen wäre ohne die Be­hin­de­rung der Kläge­rin die Du­sche über­haupt nicht um­ge­baut und wären auch keine längere Tür so­wie neue Flie­sen und Ar­ma­tu­ren not­wen­dig ge­wor­den.

Die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene Se­zie­rung der Baumaßnahme in ein­zelne Auf­wand­pos­ten ist nicht prak­ti­ka­bel. Der BFH lehnt es bei be­hin­de­rungs­be­ding­ten Baumaßnah­men ge­rade ab, dem Auf­wand einen et­wai­gen Ge­gen­wert ge­genüber­zu­stel­len. So­weit der BFH für die Quan­ti­fi­zie­rung der auf die be­hin­der­ten­ge­rechte Aus­ge­stal­tung ei­nes Ob­jekts be­ru­hen­den Mehr­kos­ten die Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­ten na­he­legt, be­trifft dies um­fang­rei­che -ins­be­son­dere ein gan­zes Gebäude um­fas­sende- Baumaßnah­men, bei de­nen die be­hin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­kos­ten für das Ge­richt nicht of­fen­kun­dig sind. Dies ist vor­lie­gend nicht der Fall, so dass die Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens nicht er­for­der­lich war.

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