Wird eine im Privatvermögen gehaltene, vermietete Immobilie veräußert, können Schuldzinsen, die für das Darlehen zur Finanzierung des Immobilienerwerbs weiterhin anfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Zu diesem Ergebnis kam der BFH bereits mit Urteil vom 20.6.2012 (Az. IX R 67/10, BStBl. II 2013, S. 275), wenn der Veräußerungserlös nicht ausreicht, das Darlehen zurück zu zahlen und der Veräußerungsgewinn zu den steuerpflichtigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zählt.
In seinem aktuellen Urteil vom 8.4.2014 (Az. IX R 45/13) kommt der BFH zu demselben Ergebnis auch für den Fall, dass die Immobilienveräußerung nach Ablauf der Veräußerungsfrist erfolgt und diese somit nicht steuerbar ist. Zudem können auch für ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen im Einzelfall als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn die Darlehensvaluta nicht über den Betrag des nach Tilgung durch den Veräußerungsgewinn verbleibenden Restdarlehens hinausgeht und sich die Umschuldung im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt.