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Abzug von Aufwendungen für von beiden Ehegatten für ihre jeweilige berufliche Tätigkeit genutztes Arbeitszimmer

FG Münster 15.3.2016, 11 K 2425/13 E,G

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steu­er­pflich­ti­ger Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zie­hen. Dies gilt nicht, wenn für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. In die­sem Fall wird die Höhe der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf 1.250 € be­grenzt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wur­den für die Streit­jahre 2008 bis 2010 ge­mein­sam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Ehe­mann er­zielte aus ei­ner nicht­selbständi­gen Tätig­keit Einkünfte. Beide Kläger er­ziel­ten außer­dem je­weils in der Rechts­form ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens als Ver­si­che­rungs­mak­ler Einkünfte aus  Ge­wer­be­be­trieb.

Bis April 2009 be­wohn­ten die Ehe­leute ein ge­mein­sam an­ge­mie­te­tes Haus. Im April 2009 zo­gen sie in ein al­lein vom Kläger er­wor­be­nes Haus­grundstück. In dem Haus nutz­ten sie einen 67 qm großen und als Büro aus­ge­stat­te­ten Raum ge­mein­sam als Ar­beits­zim­mer. Die ge­samte von den Klägern be­wohnte Fläche des Hau­ses be­trug 280 qm. Im Erd­ge­schoss be­fand sich ein 11 qm großer Raum, den der Kläger für seine nicht­selbständige Tätig­keit nutzte; wei­ter­hin be­fand sich im Dach­ge­schoss des Hau­ses ein 35 qm großer Raum, der von bei­den Klägern für Zwecke ih­rer je­wei­li­gen ge­werb­li­chen Tätig­keit ge­nutzt wurde.

Das Fi­nanz­amt wich in­so­weit von den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen der Kläger ab, als es bei den Einkünf­ten aus  Ge­wer­be­be­trieb die gel­tend ge­mach­ten Aus­ga­ben für die Ar­beits­zim­mer nicht an­er­kannte. Bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit er­kannte der Be­klagte die Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer in der erklärten Höhe von 1.250 € an. Eine wei­ter­ge­hende An­er­ken­nung der Auf­wen­dun­gen scheide aus, weil es sich bei dem Ar­beits­zim­mer nicht um den Mit­tel­punkt der je­wei­li­gen ge­sam­ten be­trieb­li­chen Tätig­keit  han­dele.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer im neuen Haus erklärten Auf­wen­dun­gen wa­ren in vol­ler Höhe steu­er­lich ab­zugsfähig, da das Ar­beits­zim­mer für sie der Mit­tel­punkt ih­rer ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung gem. § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG  war. Die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die häus­li­chen Ar­beits­zim­mer wa­ren hin­ge­gen grundsätz­lich nur bis zum Höchst­be­trag von 1.250 € steu­er­lich ab­zugsfähig. Die­ser war wie­derum zu hal­bie­ren, da sich der Kläger das Ar­beits­zim­mer mit sei­ner Ehe­frau ge­teilt hatte; der hälf­tige Höchst­be­trag war wie­derum je zur Hälfte  bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger und aus ge­werb­li­cher Tätig­keit zu  berück­sich­ti­gen, so dass bei bei­den Ein­kunfts­ar­ten je­weils Auf­wen­dun­gen i.H.v. 312,50 € an­zu­set­zen wa­ren.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steu­er­pflich­ti­ger Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zie­hen. Dies gilt nicht, wenn für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. In die­sem Fall wird die Höhe der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf 1.250 € be­grenzt; die Be­schränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det. Im Ein­zel­nen wird un­ter einem häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ein Raum ver­stan­den, der sei­ner Lage, Funk­tion und Aus­stat­tung nach in die häus­li­che Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­den ist und vor­wie­gend der Er­le­di­gung ge­dank­li­cher, schrift­li­cher, ver­wal­tungs­tech­ni­scher oder or­ga­ni­sa­to­ri­scher Ar­bei­ten dient. Diese Grundsätze gel­ten gem. § 9 Abs. 5 EStG sinn­gemäß für Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer, die u.a. bei der Er­mitt­lung von Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den sol­len.

Im vor­lie­gen­den Fall han­delte es sich bei den be­trieb­lich bzw. be­ruf­lich ge­nutz­ten Räumen bei­der Wohn­sitze je­weils um häus­li­che Ar­beits­zim­mer im vor­be­schrie­be­nen Sinne. Die Räume wa­ren un­ge­ach­tet der ge­le­gent­li­chen Kun­den­be­su­che je­weils in die häus­li­che Sphäre der Kläger ein­glie­dert, da sie nur über die pri­vat ge­nutz­ten Trep­pen und Flure in den von den Klägern be­wohn­ten Woh­nun­gen er­reich­bar wa­ren. Das Ab­zugs­ver­bot gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG griff nicht ein, da so­wohl der Kläge­rin als auch dem Kläger nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG für ihre je­wei­li­gen ge­werb­li­chen Tätig­kei­ten und dem Kläger für seine nicht­selbstständi­ger Ar­beit kein an­de­rer zur Er­le­di­gung büromäßiger Ar­bei­ten ge­eig­ne­ter Ar­beits­platz zur Verfügung  stand.

Die Kläge­rin konnte die von ihr erklärten und auf sie ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer in dem al­ten Haus grundsätz­lich in vol­ler Höhe steu­er­lich gel­tend ma­chen. Die Be­schränkung der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf 1.250 € gem. § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1. Hs. EStG griff nicht, da das Ar­beits­zim­mer­nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 2. Hs. EStG der Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung der Kläge­rin war. Dem­ge­genüber wa­ren die vom Kläger in bei­den Ob­jek­ten ge­nutz­ten Ar­beits­zim­mern nicht der Mit­tel­punkt von des­sen ge­sam­ter be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung i.S.v. § 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 2. Hs. EStG, da die Haupttätig­keit des Klägers in sei­ner un­selbständi­gen Tätig­keit lag.

Link­hin­weis:

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