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Abzugsverbot der Mietaufwendungen für durch Sideboard vom Wohnbereich abgetrennten Arbeitsbereich

BFH 22.3.2016, VIII R 10/12

Kein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist ein büromäßig ein­ge­rich­te­ter Ar­beits­be­reich, der durch einen Raum­tei­ler vom Wohn­be­reich ab­ge­trennt ist (Anknüpfung an den Be­schluss des Großen Se­nats des BFH vom 27.7.2015 GrS 1/14). Die Ab­gren­zung durch ein einen Me­ter ho­hes Si­de­board mit da­ne­ben lie­gen­dem Durch­gang zum Rest des Zim­mers ist einem durch Wände und Türen ab­ge­schlos­se­nen Raum nicht gleich zu er­ach­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war in den Streit­jah­ren 2006 und 2007 als selbständi­ger Ar­chi­tekt tätig. Er er­mit­telte sei­nen Ge­winn im Wege der Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung und wurde ein­zeln zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Bis zu sei­nem Um­zug 2007 hatte er eine Woh­nung an­ge­mie­tet, in der er ein Ar­beits­zim­mer und den Ab­stell­raum der Woh­nung als Büroräume nutzte. Zu­dem verfügte die Woh­nung über ein Wohn­zim­mer, ein Schlaf­zim­mer, eine Küche, eine Diele und ein Ba­de­zim­mer. Einen Kel­ler­raum nutzte der Kläger als Ar­chiv. Das Fi­nanz­amt er­kannte die auf das Ar­beits­zim­mer, den Ab­stell­raum und den im Kel­ler be­find­li­chen Ar­chiv ent­fal­len­den Miet­auf­wen­dun­gen für die Woh­nung als Be­triebs­aus­ga­ben an. Die übri­gen Räume der Woh­nung (Küche, Diele und Ba­de­zim­mer) ord­nete die Behörde in vol­lem Um­fang den vom Kläger zu Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Räumen zu.

In der 2007 be­zo­ge­nen Woh­nung nutzte der Kläger im Un­ter­ge­schoss zwei Kel­lerräume als Büro und einen wei­te­ren Kel­ler­raum als Ar­chiv. Zu­dem rech­nete er den hal­ben Kel­ler­flur die­sen be­ruf­lich ge­nutz­ten Räumen zu. Im Ober­ge­schoss be­fand sich ne­ben wei­te­ren Zim­mern ein Raum, der als Wohn- und Ess­zim­mer be­zeich­net war und so­wohl zu Wohn­zwe­cken als auch als Büro ge­nutzt wurde. Be­trat man das Zim­mer von der Diele aus, be­fan­den sich von der Tür aus rechts bis zum Ende des Zim­mers der mit einem ca. einen Me­ter ho­hen Si­de­board ab­ge­trennte Ar­beits­be­reich und links der Wohn­zim­mer­teil. Im Ar­beits­be­reich des Klägers be­fan­den sich u.a. ein Schreib­ti­sch mit Com­pu­ter und meh­rere Ak­ten­schränke. Vom Ar­beits­be­reich aus konnte der Kläger am Si­de­board vor­bei den Rest des Zim­mers be­tre­ten. In die­sem Teil des Raums be­fand sich ein Tisch mit vier Stühlen. Von dem Ar­beits­be­reich aus ge­langte man auch in die Küche, die je­doch eben­falls über die Diele er­reicht wer­den konnte.

Das Fi­nanz­amt er­kannte nur die Miet­auf­wen­dun­gen für die Kel­lerräume im Un­ter­ge­schoss als Be­triebs­aus­ga­ben an. We­der die Auf­wen­dun­gen für den ge­mischt ge­nutz­ten Raum im Ober­ge­schoss noch die an­tei­lig auf Flächen in Küche, Diele und Bad ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen ließ das Fi­nanz­amt zum Ab­zug zu. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Dem Kläger stand in den Streit­jah­ren kein wei­ter­ge­hen­der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug aus den Miet­auf­wen­dun­gen für die Woh­nun­gen zu.

Zu Recht hat das FG kei­nen Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug auf­grund der vom Kläger gel­tend ge­mach­ten be­trieb­li­chen Mit­be­nut­zung der Küche, Diele und des Ba­des in bei­den Woh­nun­gen an­er­kannt. Der Kläger hatte in sei­nen Woh­nun­gen we­der in größerem Um­fang Kun­den emp­fan­gen noch An­ge­stellte be­schäftigt, die Küche und Bad mit­ge­nutzt hätten. Auf die­ser Grund­lage kam ein Ab­zug an­tei­li­ger Miet­auf­wen­dun­gen für "be­trieb­lich mit­ge­nutzte Flächen­an­teile" in Küche, Diele und Bad als Be­triebs­aus­ga­ben schon des­halb nicht in Be­tracht, weil es an der gem. § 4 Abs. 4 EStG er­for­der­li­chen be­trieb­li­chen Ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen fehlte.

Das FG hat auch zu Recht kei­nen Ab­zug der Auf­wen­dun­gen für den Ar­beits­be­reich des Klägers im als Wohn- und Ess­zim­mer be­zeich­ne­ten Raum in der zwei­ten Woh­nung im Streit­jahr 2007 gewährt. Denn kein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ist ein Ar­beits­be­reich, der vom an­gren­zen­den Wohn­zim­mer aus durch einen of­fe­nen Durch­gang ohne Türab­schluss be­tre­ten wer­den kann, der durch einen Raum­tei­ler vom Wohn­be­reich ab­ge­trennt ist oder der auf ei­ner Em­pore oder of­fe­nen Ga­le­rie ein­ge­rich­tet ist. In­fol­ge­des­sen erfüllte der durch das Si­de­board ab­ge­trennte Ar­beits­be­reich im ge­mischt ge­nutz­ten Raum im Ober­ge­schoss nicht die Vor­aus­set­zun­gen für einen Ab­zug. Die Ab­gren­zung durch das einen Me­ter hohe Si­de­board mit da­ne­ben lie­gen­dem Durch­gang zum Rest des Zim­mers ist einem durch Wände und Türen ab­ge­schlos­se­nen Raum nicht gleich zu er­ach­ten. Der Raum mit dem ab­ge­trenn­ten Ar­beits­be­reich konnte auch nicht ins­ge­samt als häus­li­ches Ar­beits­zim­mer an­ge­se­hen wer­den, da er nicht na­hezu aus­schließlich be­trieb­lich ge­nutzt wor­den war.

Der Se­nat ist auch von der Ver­fas­sungsmäßig­keit des Ab­zugs­ver­bots in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 über­zeugt, so­weit die Re­ge­lung den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug der Auf­wen­dun­gen für einen Ar­beits­be­reich in einem ge­mischt ge­nutz­ten Raum auch dann aus­schließt, wenn die­ser Ar­beits­be­reich den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit - wie vom Kläger gel­tend ge­macht - dar­stellt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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